Gebühren für eidesstattliche Versicherung im Nachlassverf.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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AxL
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#1

12.09.2008, 09:34

Ich benötige in einer Abrechnungssache mal konstruktive Vorschläge:

Mdt. wurde im Rahmen eines Nachlassverfahrens verklagt Auskunft über den Nachlass zu geben.

Es ist im Prozess eine Verfahrens- und Terminsgebühr angefallen. Letztendlich musste der Mandant vor dem Amtsgericht das nunmehr notariell erstellte Vermögensverzeichnis an eides statt versichern (§ 889 ZPO).

Zu diesem Termin ist der Mandant und wir (RA) erschienen.

Welche Gebühren erhält der RA??

PS: Ich habe mir schon eine Lösung erarbeitet, möchte jedoch diese nicht veröffentlichen, da man so evtl. den Leser auf die falsche Spur bringen könnte.

Vielen Dank für eure Hilfe.
"Auf einmal war es ihm klar, daß die [i]Suche [/i]der einzige Grund des bisherigen Nichtfindens gewesen war; daß man da draußen in der Welt nicht finden und daher nie [i]haben [/i]kann, was man immer schon [i]ist[/i].
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butterflybabe
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#2

12.09.2008, 09:53

So, ohne jetzt die Sache näher geprüft zu haben, würde ich eine Verfahrensgebühr 3309 abrechnen, hinzu kommt die TG nach 3310.

Die eV nach § 889 stellt im Sinne von § 25 RVG eine besondere Tätigkeit dar und ist daher nicht mit den vorherigen Gebühren abgedeckt.

(Vgl. Musielak 6. Auflage, ZPO, § 889, Rn 9, § 888 Rn 16)
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AxL
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#3

12.09.2008, 10:04

Supi,

ich bin zum gleichen Ergebnis gekommen.

Jemand Einwände???

NEIN??
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LuzZi
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#4

12.09.2008, 11:43

Nein, keine Einwände, wäre auch meine Idee bzw. Rechnung gewesen
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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