Verfassungsbeschwerde - wie abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Staubfinger

#1

11.09.2008, 21:02

Hallo ihr lieben Helferlein,

wie rechne ich eine Verfassungsbeschwerde ab??? Hatte so einen Fall noch nie und stehe völlig auf dem Schlauch. Wir haben Beschwerde gegen einen Beschluß (Strafsache) eingelegt, gegen dann ergangenen Beschluss haben wir wieder Beschwerde eingelegt und gegen den Beschluss haben wir Verfassungsbeschwerde eingelegt und Recht bekommen.
Und bei welchem Gericht muss ich den KfA dann einreichen. BVerfGer hat die Sache zum LG zurückverwiesen, das noch über die Kosten entscheiden muss.

Schon mal Danke für eure Hilfe
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LuzZi
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#2

12.09.2008, 09:00

Schau mal in § 37 RVG
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Staubfinger

#3

12.09.2008, 10:24

Gut, habe ich, bin mir jetzt aber nicht sicher nach welcher Vorschrift ich das jetzt berechnen kann.
Der Fall war so: wir vertreten Fa. A und haben gegen Fa. B in 2006 eine Unterlassungserklärung bewirkt. In 2007 hat die STA gg B ermittelt. Darauf hin erging ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gegen uns (Beschlagnahme der Akte). Dagegen haben wir Beschwerde (AG) und gegen den Bestätigungsbeschluss wieder Beschwerde (LG) eingelegt. Gegen diesen haben wir dann Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Ist das jetzt eine Angelegenheit, die unter § 37 I fällt?
Habe das Gefühl, da ist ein dickes Brett vor meinem Kopf :bahnhof
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#4

12.09.2008, 11:49

m. E. schon.
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Staubfinger

#5

12.09.2008, 14:52

Also klar, § 37 Abs. 1 Nr. 1 - 3 scheiden aus. Aber fällt mein Fall unter Nr. 3 , nur weil wir voher in einer Strafsache waren ("Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden"), oder muss ich das doch unter Abs. 2 als sonstiges Verfahren abrechnen ("(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend." )
Ich bin mir nicht wirklich sicher.
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#7

15.09.2008, 09:37

Wollte dir gern antworten, habe aber kein RVG daheim und keinen Kommentar. Nun bin ich wieder auf der Arbeit und weiter gehts :P

Schau mal § 37 Abs. 1 Nr. 4, das dürfte m. E. richtig sein in eurem Fall.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Staubfinger

#8

15.09.2008, 09:41

Danke für deine Antwort.
Das war meine Frage in #5. Fällt die Sache deshab unter Nr. 4 (hatte mich oben wohl verschrieben), weil die Angelegenheit vorher eine Strafsache war, oder ist diese Verfassungsbeschwerde eine eigene Angelegenheit, die dann unter Abs. 2 fallen würde?
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#9

15.09.2008, 09:50

Nein, ein Strafverfahren ist ja vorangegangen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Staubfinger

#10

15.09.2008, 10:00

OK, dann rechne ich also nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 ab. Danke für deine Hilfe.
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