...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nala
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#1
11.09.2008, 15:32
Hallo Ihr Lieben,
weiß einer vielleicht, ob die Zahlungsfrist in einer Rechnung, z. B. zahlen bis 30.09., ausreicht, um ab dem 01.10. in Verzug zu sein oder braucht man da extra einen Hinweis für den Verzug ab 01.10.
Wäre für Eure Hilfe sehr dankbar. Gruß
Nala
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Curry
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#2
11.09.2008, 15:35
Eine Zahlungsfrist in der Rechnung reicht nicht aus, damit der Gegner in Verzug gesetzt wird.
Entweder muss der Verbraucherhinweises von 30 Tagen auf der Rechnung stehen oder er ist ab Mahnung in Verzug.
Curry
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Astraea82
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#3
11.09.2008, 15:50
§ 286 BGB (Verzug des Schuldners) sagt:
II: "Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist" und
III,1: "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt SPÄTESTENS in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet".
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Curry
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#4
11.09.2008, 16:16
II, 1: "Der Mahnung bedarf es nicht, wenn dür die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist" und
Dies gilt aber nicht, wenn einseitig in der Rechnung ein Zahlungsziel festgelegt wurde.
II, 3: "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt SPÄTESTENS in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet".
Wenn der Schuldner Verbraucher ist, muss der Verbraucherhinweis in der Rechnung enthalten sein.
Curry
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