Hebegebühr - Erstattungspflicht des Gegners?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Schneeweißchen
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#1

10.09.2008, 08:38

Ich habe eine (hoffentlich nicht allzu doofe) Frage:

Man angenommen, Person A hat einen Anspruch gegen Person B.

Der Anwalt schafft es die Forderung von Person B einzuziehen.
Er überweist also den eingezogenen Betrag an seinen Mandanten nach Abzug der Hebegebühr.

Dann hat Person A gegenüber Person B ja schon wieder einen Anspruch (?)
Kann Person A die Hebegebühr (ist ja nur angefallen, weil Person B schuldhaft nicht gezahlt hat) nun von Person B wieder verlangen?

Wenn ja:
Dann wäre es ja so, dass der Anwalt wieder tätig werden muss; diesmal nur wegen der Hebegebühr.

Und wenn er den Anspruch von Person A (die Hebegebühr) dann eingezogen hat, dann kann er ja hierauf wieder eine Hebegebühr berechnen, die A dann wieder von B verlangen könnte. :?: :shock: :?:

Oder habe ich hier einen groben Gedankenfehler?? :?
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sunny84
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#2

10.09.2008, 08:59

Genau darüber hab ich mich gestern auch noch mit meiner Kollegin unterhalten. Unsere Chefs sind sich da wohl auch nicht ganz einig, ob der Schuldner die Hebegebühr tragen muss oder nicht. Mal sollen wir sie beim Schuldner geltend machen (allerdings nur 1 x) und mal nicht.
Bin mal gespannt, was die anderen hierzu sagen.
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Schneeweißchen
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#3

10.09.2008, 09:06

Es heißt ja, „Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.“

Demzufolge muss die Gegenseite ja auch die Hebegebühr erstatten.

Ich frage mich halt, wie das in der Praxis umgesetzt wird..

Schlimmstenfalls nochmal von vorne beginnen mit der ZV nur wegen der Erstattung der Hebegebühr??
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Schneeweißchen
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#4

10.09.2008, 14:12

*schieb*
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Supersabsy
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#5

10.09.2008, 14:22

Im RVG für Anfänger (14. Auflage) habe ich folgendes gefunden:

"Zu unterscheiden vom Anfall der Hebegebühr ist die Frage, wann die Hebegeführ - vom Gegner - erstattungsfähi ist. Erstattungsfähig ist die Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG z.B. dann,

wenn der Schuldner ohne vom RA des Gläubigers dazu aufgefordert worden zu sein, an den RA des Gläubigers zahlt, insbesondere wenn er daddurch eine ZV vermeiden will

wenn der Gegner sich in einem Vergleich zur Leistung an den RA verpflichtet hat

wenn besondere Gründe in der Person oder in dem Verhalte des Gegners (z.B. unregelmäßige Ratenzahlung oder BEitreibung durch langwierige Lohnpfändung) die EInschaltung eines RAs rechtfertigen.
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Tigra
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#6

10.09.2008, 14:24

wir bauen da immer ein sätzchen ein:


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich bei weisungswidrigen Zahlungen auf mein Konto Hebegebühren in Rechnung stellen werde und bitte daher zu beachten, dass Fremdgelder ausschließlich an den genannten Empfänger zu leisten sind.
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Schneeweißchen
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#7

11.09.2008, 08:07

@ tigra: Na, das ist ja mal eine gute Idee!

Sonst wüsste ich nicht, wie man es in der Praxis umsetzen sollte.

Gegner zahlt den ganzen geforderten Betrag. Dann wendet sich der RA aber wieder an ihn wegen der Hebegebühr. Dann zahlt der Gegner von mir aus die Hebegebühr an den RA. Dieser nimmt daraufhin aber wieder eine Hebegebühr. Diese müsste der Gegner dann wieder zahlen.. Das könnte man doch endlos so weiterspinnen, oder?
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Adelia
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#8

08.03.2012, 09:04

Hätte hierzu auch mal eine Frage.

Wir haben mit dem Schuldner vereinbart, dass er jetzt monatlich 5-10 EUR zahlt - damit überhaupt mal was kommt. Die 5 EUR kehre ich nicht monatlich an die Mandantschaft aus, sondern sammel immer etwas - ist mit Mdt. so vereinbart.

Kann ich hier jetzt monatlich die Hebegebühr aus 5 EUR berechnen oder berechne ich die Hebegebühr aus dem Betrag, den ich dann an den Mandanten auskehre? In der Vereinbarung mit dem Schuldner haben wir nichts von der Hebegebühr stehen, kann ich diese dann trotzdem entsprechend im Forderungskonto immer einbuchen?
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#9

08.03.2012, 12:05

Hebegebühren sind von der Gegenseite nicht zu übernehmen :shock:

Wenn Ihr den Mandanten gegenüber Hebegebühren geltend machen wollt, dann wäre es wohl nur gerecht, wenn diese darauf hingewiesen worden wären. Aber das war nicht die Frage: Du berechnest die Hebegebühr aus dem auszuzahlenden Betrag.
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#10

08.03.2012, 12:09

Ich finde ja auch, dass man den Mandanten VORHER auf das Entstehen von Hebegebühren aufmerksam zu machen hat!
Grüße - sansibar
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