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Terminsgebühr § 495 a

Verfasst: 22.08.2008, 12:55
von inki
Habe da mal wieder ein Problem und zwar haben wir da eine Sache wo das schriftliche Verfahren gem. § 495a ZPO angeordnet wurde. Demnach entsteht ja eigentlich auch eine Terminsgebühr auch wenn kein Termin stattfand oder? Nur hat die Gegenseite dann in dieser Angelegenheit die Klage zurückgenommen, kann ich die Terminsgebühr jetzt trotzdem abrechnen?
Vielen Dank....:-)

Verfasst: 22.08.2008, 12:58
von Re1108
Wenn die Klage zurückgenommen wurde, kannst du die TG nicht ansetzen. Nur wenn eine Entscheidung ergeht/ergangen wäre, kann sie angesetzt werden.

Wenn das Verfahren nach § 495aZPO nicht angeordnet gewesen wäre und die Klage zurückgenommen worden wäre, wäre auch auch keine TG entstanden, weil kein Termin stattgefunden hätte.

Verfasst: 22.08.2008, 12:58
von Mops
Nein. Weil TG nur entsteht, wenn... im schriftlichen Verfahren... entschieden wird.

Bei Klagerücknahme ist ja keine ger. Entscheidung notwendig.

Verfasst: 22.08.2008, 13:00
von Tigra
:zustimm

Verfasst: 22.08.2008, 13:09
von 13
Wie die Vorschreiber.

Verfasst: 22.08.2008, 13:30
von inki
Ja ok so habe ich mir das auch schon gedacht, wollte nur keine Gebühr verschenken :-) Vielen Dank euch allen

Verfasst: 25.08.2008, 13:24
von Bürohasen
Ich klink mich hier mal mit ein: und wenn jetzt in einem Verfahren ein Termin anberaumt war, die Klage aber dann (durch uns) zurückgenommen wird) - gibt es dann eine Terminsgebühr? Meine Kollegin meinte ja... :laber

Edit: Achja und könnte evtl. jemand mal ne gesetzliche Grundlage geben? Weil wir ständig damit ansitzen, weil wir das nicht genau wissen..

Verfasst: 25.08.2008, 13:43
von Re1108
Wurde der Termin denn durchgeführt?

Wenn er nur anberaumt war, die Klage aber vorher zurückgenommen wurde, gibts auch keine Terminsgebühr. Der Termin hat ja dann auch nicht stattgefunden.

Im übrigen ergeben sich die Ausnahmen (wann eine TG abzurechnen ist, wenn kein Termin stattfand) aus Nr. 3104 RVG

Verfasst: 25.08.2008, 13:44
von gkutes
Nein. Weil TG nur entsteht, wenn... im schriftlichen Verfahren... entschieden wird.

Bei Klagerücknahme ist ja keine ger. Entscheidung notwendig.
das ist doch dieselbe konstellation wie die Anfangsfrage...
Grundlage: Nr. 3104 VV

Verfasst: 25.08.2008, 13:47
von StineP
Kann mich nur anschließen.... Siehe oben... ändert nichts daran, ob eine Ladung bereits versandt wurde.

Entschieden wurde nicht.