Bußgeldverfahren - zwei Angelegenheiten?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Claudia
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#1

20.08.2008, 11:46

Hallo zusammen,

ich habe hier einen Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde gegen Mandantin Nr. 1. Wir haben uns daraufhin gegenüber der Bußgeldbehörde angezeigt und um Akteneinsicht gebeten.

Daraufhin wurde mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt worden ist und gegen eine andere Person weiterläuft.

Diese andere Person ist die Tochter der Mandantin Nr. 1. Dort haben wir uns dann auch angezeigt, Akteneinsicht beantragt und genommen, Einspruch gegen den dann ergangenen Bußgeldbescheid eingelegt und den Einspruch schließlich zurückgezogen.

Frage: Abrechnung Mandantin Nr. 2 ist klar. Kann ich für den einen Schriebs für Mandantin Nr. 1 was abrechnen?

Vielen Dank vorab.
Tigra
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#2

20.08.2008, 12:05

2 angelegenheiten

für mdt. nr. 1

Grundgebühr
und gebühr für vorbereitendes Verfahren
auslagen
mwst.

Nr. 2
Grundgebühr
vorb.verf
(wenn ihr einspruch vor ag zurückgenommen habt eine
gebühr für I. ins.)
Erledigung der Hauptsache gebühr
auslagen mwst.
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Tigra
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#4

20.08.2008, 12:08

vergiss nicht evtl. für die akteneinsicht die gebühr und die kopiekosten!
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Claudia
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#5

20.08.2008, 13:39

supi, ich war mir halt nicht sicher, weil es ja um ein und dasselbe bußgeldverfahren geht und es ja bei der grundgebühr z. b. heißt "für die erste einarbeitung in den fall..."
Bex
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#6

20.08.2008, 13:45

Richtig, aber da gehts auch um ein und denselben Mandanten. Ihr habt aber zwei. Also gibts auch zwei Grundgebühren.
Schuld ist die Schmiere auf der Achse der Autorität!
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