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Kostenfestsetzung f. Kläger hier beantragen?

Verfasst: 07.08.2008, 15:13
von Anton79
Hi. hab grad nen Brett vorm kopp.

Kläger gegen 2 Beklagte. Klage wegen 1 Million € , davon soll 700.000 € der Bekl zu 1 tragen und 300.000 € der Beklagte zu 2.
Nur der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin nur 600.000 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wurde voll verloren.
Die Kostenentscheidung ist dann folgende:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 61 % und der Beklagte zu 1) zu 39%.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) zu 39 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 48 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


Macht es dann Sinn für den Kläger die Kostenfestsetzung (hier wohl Kostenausgleichung) zu beantragen gegen den Beklagten zu 1? Aufgrund der voll eingezahlten Gerichtskosten des Klägers wohl schon oder? Und anteilige Anwaltskosten müsste der Beklagte zu 1 dem Kläger doch auch erstatten oder?

Viele Grüße

Verfasst: 07.08.2008, 15:20
von rosa
Macht es dann Sinn für den Kläger die Kostenfestsetzung
ist am end doch egal wers kf-verfahren einleitet, ändern doch nix an der ausgleichung! wenn du die akte doch eh grad vor dir hast, dann hau doch den antrag weg.

Verfasst: 07.08.2008, 15:21
von Kasimir1603
Du solltest auf jeden Fall einen Kostenausgleichsantrag nach § 106 ZPO stellen, Du wirst es wohl auch müssen, denn der Gegner (Beklagter zu 1) wird es bestimmt machen :)

Verfasst: 07.08.2008, 15:21
von jacqueline k
Ich würde auf jeden Fall einen KfA einreichen....

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat eure Mandantschaft an sich die Kosten des Verfahrens zu tragen.... D. h. der Beklagte zu 1) kann ein Teil seiner enstandenen Kosten gegen deinen Mandanten geltend machen, der Beklagte zu 2) voll.

also würde ich auf jeden Fall wegen der Kosten des Verfahren gegen den Beklagten zu 1) Kostenausgleichung beantragen.........

Verfasst: 07.08.2008, 15:25
von Anton79
vorsicht. man sollte ja nur den Antrag als erstes stellen, wenn sich eine Guthaben zu gunsten der eigenen partei ergibt. und da bin ich mir nicht sicher hier.

von den kosten des klägers außergerichtlich muss der Bejklagte zu 1 weniger tragen als der Kläger von den außergerichtlichen Kosten des Klägers. schonmal schlecht.

Aber: von den Gerichtskosten hat der Kläger ja alles komplett eingezahlt. aber der Beklagte zu 1 muss 39 % davon übernehmen.

Verfasst: 07.08.2008, 15:28
von Kasimir1603
rechne es doch einfach kurz aus, dann weißt Du es ;)

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vorsicht. man sollte ja nur den Antrag als erstes stellen, wenn sich eine Guthaben zu gunsten der eigenen partei ergibt. 
Und wo steht das?

Verfasst: 07.08.2008, 15:35
von rosa
vorsicht. man sollte ja nur den Antrag als erstes stellen, wenn sich eine Guthaben zu gunsten der eigenen partei ergibt.
und eben genau das ist totaler blödsinn, sorry aber es stimmt einfach nicht!!!

Verfasst: 07.08.2008, 15:42
von Kasimir1603
Hab ich zwar auch schon öfter gehört, aber noch nie irgendwo gelesen :cowboy Wir beantragen jedenfalls IMMER sofort Kostenausgleich, schon allein in der Hoffnung, dass die Gegenseite es nicht macht (vergisst oder so *hähä*) ;)

Verfasst: 07.08.2008, 16:17
von jacqueline k
Hab ich zwar auch schon öfter gehört, aber noch nie irgendwo gelesen Wir beantragen jedenfalls IMMER sofort Kostenausgleich, schon allein in der Hoffnung, dass die Gegenseite es nicht macht (vergisst oder so *hähä*)
Wenn die Gegenseite den Antrag zur Stellungnahme bekommt, wird sie sich - leider - wohl wieder ganz schnell daran erinnern

Verfasst: 07.08.2008, 18:19
von 13
Wer glaubt, bei der ungünstigen Quote einfach keinen KAA einreichen zu müssen in der Hoffnung, die erstattungsberechtigte Gegenseite vergisst die Geltendmachung der Kosten, der hat sich aber reichlich von der Realität verabschiedet. Sinn sollte sein, die Akte auch kostenmäßig alsbald abzuschließen. Die Gegenseite, die einen Anspruch hat, wird auf keinen Fall das KFV vergessen. So etwas habe ich noch nicht gesehen. Woher die Regel kommt, dass man als Unterlegener nicht zuerst einen KAA stellt, erschließt sich mir nicht.