Kostenfestsetzung f. Kläger hier beantragen?
Verfasst: 07.08.2008, 15:13
Hi. hab grad nen Brett vorm kopp.
Kläger gegen 2 Beklagte. Klage wegen 1 Million € , davon soll 700.000 € der Bekl zu 1 tragen und 300.000 € der Beklagte zu 2.
Nur der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin nur 600.000 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wurde voll verloren.
Die Kostenentscheidung ist dann folgende:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 61 % und der Beklagte zu 1) zu 39%.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) zu 39 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 48 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Macht es dann Sinn für den Kläger die Kostenfestsetzung (hier wohl Kostenausgleichung) zu beantragen gegen den Beklagten zu 1? Aufgrund der voll eingezahlten Gerichtskosten des Klägers wohl schon oder? Und anteilige Anwaltskosten müsste der Beklagte zu 1 dem Kläger doch auch erstatten oder?
Viele Grüße
Kläger gegen 2 Beklagte. Klage wegen 1 Million € , davon soll 700.000 € der Bekl zu 1 tragen und 300.000 € der Beklagte zu 2.
Nur der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin nur 600.000 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wurde voll verloren.
Die Kostenentscheidung ist dann folgende:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 61 % und der Beklagte zu 1) zu 39%.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) zu 39 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 48 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Macht es dann Sinn für den Kläger die Kostenfestsetzung (hier wohl Kostenausgleichung) zu beantragen gegen den Beklagten zu 1? Aufgrund der voll eingezahlten Gerichtskosten des Klägers wohl schon oder? Und anteilige Anwaltskosten müsste der Beklagte zu 1 dem Kläger doch auch erstatten oder?
Viele Grüße