Hi. hab grad nen Brett vorm kopp.
Kläger gegen 2 Beklagte. Klage wegen 1 Million € , davon soll 700.000 € der Bekl zu 1 tragen und 300.000 € der Beklagte zu 2.
Nur der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin nur 600.000 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wurde voll verloren.
Die Kostenentscheidung ist dann folgende:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 61 % und der Beklagte zu 1) zu 39%.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) zu 39 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 48 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Macht es dann Sinn für den Kläger die Kostenfestsetzung (hier wohl Kostenausgleichung) zu beantragen gegen den Beklagten zu 1? Aufgrund der voll eingezahlten Gerichtskosten des Klägers wohl schon oder? Und anteilige Anwaltskosten müsste der Beklagte zu 1 dem Kläger doch auch erstatten oder?
Viele Grüße
Kostenfestsetzung f. Kläger hier beantragen?
ist am end doch egal wers kf-verfahren einleitet, ändern doch nix an der ausgleichung! wenn du die akte doch eh grad vor dir hast, dann hau doch den antrag weg.Macht es dann Sinn für den Kläger die Kostenfestsetzung
- Kasimir1603
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Du solltest auf jeden Fall einen Kostenausgleichsantrag nach § 106 ZPO stellen, Du wirst es wohl auch müssen, denn der Gegner (Beklagter zu 1) wird es bestimmt machen
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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- jacqueline k
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Ich würde auf jeden Fall einen KfA einreichen....
Wenn ich das richtig verstanden habe, hat eure Mandantschaft an sich die Kosten des Verfahrens zu tragen.... D. h. der Beklagte zu 1) kann ein Teil seiner enstandenen Kosten gegen deinen Mandanten geltend machen, der Beklagte zu 2) voll.
also würde ich auf jeden Fall wegen der Kosten des Verfahren gegen den Beklagten zu 1) Kostenausgleichung beantragen.........
Wenn ich das richtig verstanden habe, hat eure Mandantschaft an sich die Kosten des Verfahrens zu tragen.... D. h. der Beklagte zu 1) kann ein Teil seiner enstandenen Kosten gegen deinen Mandanten geltend machen, der Beklagte zu 2) voll.
also würde ich auf jeden Fall wegen der Kosten des Verfahren gegen den Beklagten zu 1) Kostenausgleichung beantragen.........
:blumen
Blumige Grüße
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vorsicht. man sollte ja nur den Antrag als erstes stellen, wenn sich eine Guthaben zu gunsten der eigenen partei ergibt. und da bin ich mir nicht sicher hier.
von den kosten des klägers außergerichtlich muss der Bejklagte zu 1 weniger tragen als der Kläger von den außergerichtlichen Kosten des Klägers. schonmal schlecht.
Aber: von den Gerichtskosten hat der Kläger ja alles komplett eingezahlt. aber der Beklagte zu 1 muss 39 % davon übernehmen.
von den kosten des klägers außergerichtlich muss der Bejklagte zu 1 weniger tragen als der Kläger von den außergerichtlichen Kosten des Klägers. schonmal schlecht.
Aber: von den Gerichtskosten hat der Kläger ja alles komplett eingezahlt. aber der Beklagte zu 1 muss 39 % davon übernehmen.
- Kasimir1603
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rechne es doch einfach kurz aus, dann weißt Du es
Und wo steht das?
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vorsicht. man sollte ja nur den Antrag als erstes stellen, wenn sich eine Guthaben zu gunsten der eigenen partei ergibt.
Ciao Kasi
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und eben genau das ist totaler blödsinn, sorry aber es stimmt einfach nicht!!!vorsicht. man sollte ja nur den Antrag als erstes stellen, wenn sich eine Guthaben zu gunsten der eigenen partei ergibt.
- Kasimir1603
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Hab ich zwar auch schon öfter gehört, aber noch nie irgendwo gelesen Wir beantragen jedenfalls IMMER sofort Kostenausgleich, schon allein in der Hoffnung, dass die Gegenseite es nicht macht (vergisst oder so *hähä*)
Ciao Kasi
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- jacqueline k
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Wenn die Gegenseite den Antrag zur Stellungnahme bekommt, wird sie sich - leider - wohl wieder ganz schnell daran erinnernHab ich zwar auch schon öfter gehört, aber noch nie irgendwo gelesen Wir beantragen jedenfalls IMMER sofort Kostenausgleich, schon allein in der Hoffnung, dass die Gegenseite es nicht macht (vergisst oder so *hähä*)
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Wer glaubt, bei der ungünstigen Quote einfach keinen KAA einreichen zu müssen in der Hoffnung, die erstattungsberechtigte Gegenseite vergisst die Geltendmachung der Kosten, der hat sich aber reichlich von der Realität verabschiedet. Sinn sollte sein, die Akte auch kostenmäßig alsbald abzuschließen. Die Gegenseite, die einen Anspruch hat, wird auf keinen Fall das KFV vergessen. So etwas habe ich noch nicht gesehen. Woher die Regel kommt, dass man als Unterlegener nicht zuerst einen KAA stellt, erschließt sich mir nicht.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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