Unterschied Kostenfestsetzung und Kostenausgleich?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kitsune87
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#21

03.12.2008, 12:28

Hoffen wir es :)
RenaLanford
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#22

22.06.2010, 17:20

Hab mal ne Frage. Was ist denn wenn 2 Beklagte vorhanden sind. Der Kläger hat den Fall mehr oder weniger durch Einigung gewonnen. Demnach trägt die Beklagte zu 1 (unser Mandant) die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu 86 % und die Beklagte zu 2 alleine (beide sind Gesamtschuldner). Ich habe nun einen Kostenfestsetzungsantrag vom Kläger erhalten. Das Gericht bittet nun unseren Antrag ebenfalls einzureichen. Da muss ich doch Kostenausgleichsantrag machen gem. § 106 ZPO oder nicht? Hätte der Kläger seinen Antrag nicht auch nach § 106 ZPO machen müssen (hat er nämlich nicht)?

LG Jenny
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domel 3008
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#23

22.06.2010, 19:45

also versteh ich das richtig, daß im urteil (oder Beschluß) steht, das die Bekl. zu 1 die Gerichtskosten (steht das so im Titel....meinst du nicht die Kosten des Rechtsstreits?) und außergerichtlichen Kosten zu 86 % trägt und die Beklagte zu 2 den Rest (also 14%) ?

Kostenausgleichsantrag nach § 106 machst du nur wenn beide Parteien (Kläger & Beklagte) Kosten nach Quoten auferlegt worden sind. Ansonsten machst du nen KFA nach § 104.

Was hat denn der Kläger in seinem KFA beantragt?
RenaLanford
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#24

23.06.2010, 00:12

Ein Beschluss ist ergangen. Von Kosten des Rechtsstreits steht da nichts drinnen. Danach hatte ich auch gesucht. Lediglich das mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten wurde darin geregelt. Daher bin ich ja ratlos.

Was der Kläger im KFA genau beantragt hat, muss ich morgen noch einmal in der Akte nachschauen.
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NORTHERN DINO
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#25

23.06.2010, 07:25

Da schaue mal genau nach und stelle die komplette KGE hier mal rein, damit man sich eine richtige Vorstellung machen kann. Begrifflich gibt es es schon mal nichts auszusetzen: Die Kosten des Rechtsstreits bestehen nämlich aus den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten. Nur die Aufteilung ist natürlich von Wichtigkeit.
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RenaLanford
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#26

23.06.2010, 08:57

Also genauer Wortlaut im Beschluss:

1. Der Beklagte zu 1. zahlt an die Klägerin 1560,00 €.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1. zu 86 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2; im übrigen trägt die Beklagte zu 2. diese Kosten allein gemäß der Kostenentscheidung des Teilversäumnisurteils vom 01.12.2009. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen er selbst zu 86% und die Klägerin zu 14 %.

Der Kläger hatte in seinem KFA geschrieben, dass er sich auf seinen KFA vom 04.01.2010 bezieht, welcher uns nie übersandt wurde (fehlt also schon einmal). Dann hat er nur beantragt, weitere Gerichtskosten hinzuzusetzen und den Betrag mit 5 % über Basiszins gem. § 104 ZPO festzusetzen.

Hoffe das ist genau genug.
gkutes

#27

23.06.2010, 09:12

ja, du machst jetzt einen KAA § 106.

verzinst wird nach § 104 - das ist schon richtig. Den KFA/KAA der Gegenseite kannst du ja noch anfordern. Es ist übrigens nicht so schlimm, dass man nun 104 statt 106 schreibt - das Gericht macht das dann schon richtig.
RenaLanford
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#28

23.06.2010, 12:31

Danke für die Antwort, habe jetzt KAA gemacht. Bin immer wieder froh, wenn man mir hier helfen kann! :mrgreen:

LG Jenny
Zippus
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#29

30.11.2017, 08:59

Huhu,

kurze Frage:

Das Verfahren wurde per Vergleichsbeschluss beendet. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Einen Ausgleichsantrag hinsichtlich der Gerichtskosten mache ich ja nur, wenn WIR auch Gerichtskosten bezahlt haben. Sonst muss das ja nur die Gegenseite (Kläger) machen oder?
Sonnenkind
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#30

30.11.2017, 09:13

Genau
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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