Gebühren bei Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist??

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tucktuck

#1

29.08.2006, 08:47

Ich hab auch mal eine Frage zum RVG!!

Wir haben eine Mandantin, der der Führerschein entzogen wurde.

Wir wurden nun lediglich damit beauftragt, einen Antrag gem. § 69a Abs. 6 StGB (Verkürzung der Sperrfrist) zu stellen. Dieser wurde jedoch durch Beschluss ohne Termin abgewiesen.

Welche Gebühren kann ich jetzt abrechnen? Und nach welcher Vorschrift?

HILFE! Wir sind hier alle am Grübeln.
tucktuck

#2

29.08.2006, 09:06

Ich hab gerade nochmal ein wenig geblättert: Was meint ihr denn zu Nr. 4302 VV RVG? Könnte das sein?
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Manuela77
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#3

29.08.2006, 09:22

... klingt vernünftig. Wenn ihr wirklich blos damit beauftragt wurdet und ihr die Mandantin nicht weiter vertreten sollt, kommt ja eigentlich nur was aus 43... in Frage.
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
tucktuck

#4

29.08.2006, 09:27

Wir sollten sie schon vertreten, allerdings haben wir nur den Antrag gestellt, der dann abgelehnt wurde. Mehr wurde von uns nicht gemacht.
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Manuela77
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#5

29.08.2006, 12:25

Mhm, klingt mir dann eher nach Strafvollstreckungssache. Also würde ich eher was aus den 42-er Gebühren ansetzen.
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
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Silke81
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#6

06.09.2006, 15:30

Hat denn niemand ne Idee???

Was haltet ihr denn von der Grundgebühr nach Nr. 4100, der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 und der Verfahrensgebühr nach Nr. 4106????

Ich stehe hier echt auf dem Schlauch!! Und die Akte fängt langsam an zu nerven :frust Ich will sie endlich vom Tisch haben.
Gofi
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#7

07.09.2006, 11:37

Hallo,

Vgl. mal § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG.

Gruß Fiona
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
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