Vorläufig über PKH ne Umgangssache abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sabbel1987
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#1

04.08.2008, 14:48

Hallo an alle!
*lach* Nun muss ich doch nochmal auf den letzten Drücker eure Hilfe haben ;) 2 Wochen nur noch arbeiten... juhuuu ;)

Najutt zum Fall:
In einer Umgangssache verreten wir die Antragsgegnerin in einem Antrag über den Umgang (*g* komischer Satz)
Wir haben dann beantragt, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Daraufhin erging ein Termin. PKH wurde bewilligt und ein Zwischenvergleich wurde geschlossen:

..."Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Umgangsregelung zunächst auf die Dauer von 3 MOnaten veranschlagt ist. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass monatlich gemeinsame Gespräch beim Jugendamt geführt werden sollen, um Perspektiven einer Ausweitung des Umgangs zu entwickeln".

Dann bat mein Chef schon um Streitwertfestsetzung. Dann erging ein Beschluss auf verläufige Streitwertfestsetzung von 3.000,00 EUR.

Weiter haben wir erstmal nichts gemacht. Das Gericht schrieb nach ner Zeit und nahm auf den Zwischenvergleic bezug und bat höflich um Mitteilung, ob die Parteien sich über die weiteren Umgangskontakte verständigt haben und sich das Umgangsverfahren damit erledigt hat oder eine gerichtliche Entscheidung als erforderlich angesehen wird.

Wir haben dann ganz viel mitgeteilt und das abzuwarten bleibt, wie sich das Umgangsrecht weiterentwickeln wird und es ist ggf. nicht ausgeschlossen, dass eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist.

Hm.. jetzt soll ich schonmal abrechnen? Ist das Sinnvoll? Wenn es noch weiter läuft? *grübel* Oder einfach erstmal mit dem vorläufigen Streitwert von 3.000,00 EUR ne 1,3 VG und 1,2 TG über PKH nen KFA beantragen oder was meint ihr?

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!
[color=#800000]Liebe Grüße
Sabbel

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#2

04.08.2008, 14:54

Klar kannst du PKH abrechnen. An dem Streitwert wird sich sicher nichts mehr ändern und die Gebühren sind angefallen.
Sabbel1987
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#3

04.08.2008, 15:01

Hm.. ja mehr fällt dann ja auch in der Sacher erstmal nicht an oder? Hm.. Zwischenvergleich? Noch die 1,5 Einigungsgeb. dazu *grübel* Oder nur 1,3 und 1,2 und Auslagen nach 3000 EUR?
[color=#800000]Liebe Grüße
Sabbel

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#4

04.08.2008, 15:09

Ich würde nur die 1,3 VG und die 1,2 TG abrechnen. Eine verfahrensbeendigende Einigung habt Ihr ja noch nicht. Kann sein, in ein paar Monaten hat sich alles beruhigt, der Umgang eingespielt, dann kann man immer noch die Einigungsgebühr abrechnen (1,0 aber, nicht 1,5!) Falls nicht, und es kommt zum Urteil, gibt es halt keine.
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#5

04.08.2008, 15:09

Ne. Das Verfahren war doch schon ger. anhängig.

Ich würde auch erst mal nur die VG und die TG nehmen.

Aber irgendwie grübel ich noch wg. der EG.
Sabbel1987
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#6

04.08.2008, 15:28

Hm. ja sorry hatte mich verschrieben. Meine natürlich 1,0 EG im gerichtlichen Verfahren!
Mein Chef und ich wissen halt auch net wegen der EG obs die jetzt schon gibt *grübel*
[color=#800000]Liebe Grüße
Sabbel

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#7

04.08.2008, 15:48

Genau das suche ich auch.
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#8

04.08.2008, 18:02

Ich würd mich da an Ziff. 1000 Abs. 3 halten. Solange das Umgangsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht die vorläufige Umgangsvereinbarung quasi "unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufes".

Du kannst natürlich versuchen, die EG jetzt schon abzurechnen, und vllt kriegst Du sie auch (glaub ich aber nicht), wenn es aber dann doch nix wird mit Einigung und das Gericht entscheiden muß, dann müßtest Du die Gebühr zurückzahlen. Und das wär auch doof.

Wie gesagt - der Streitwert ändert sich nich mehr, VG und TG sind entstanden, das kann man ohne Bauchschmerzen abrechnen. Mit der EG würde ich persönlich noch warten.
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#9

05.08.2008, 08:36

unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufes".
das sehe ich nicht so. es ist ja wie eine Zwischenregelung.
Sabbel1987
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#10

05.08.2008, 09:04

*grübel* Hm... das ist doch alles kompliziert *schnief* ;)
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Sabbel

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