Klage über außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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s_greipl
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#1

01.08.2008, 10:11

Einen wunderschönen guten morgen wünsch ich euch allen!
hoffe man kann mir hier mal wieder helfen. steh mal wieder vollkommen auf dem schlauch.
also zum sachverhalt:
Mdt kam wegen Verkehrsunfall. die geg Versicherung hat den Schaden und einen Teil unserer gebühren gezahlt. den rest der gebühren haben wir dann im namen unseres mdten eingeklagt. Klage ging raus am 08.07.08. Vom Gericht kam dann ein Beschluss vom 18.07.08 der das schriftliche Verfahren anordnet und die Fristen für die Beklagte enthält.
Die geg Versicherung hat dann mit Schreiben vom 29.07.08 mitgeteilt, dass sie die Klageforderung ausgeglichen hat. Das Geld ging bei uns am 30.07.08 ein.
meine frage ist, wenn ich jetzt die Klage zurücknehme, muss ich doch dann beantragen, dass die Kosten des Verfahrens die Beklagte trägt oder?
Außerdem weiß ich nicht, wie das mit der außergerichtlichen Tätigkeit abgerechnet werden soll. wir haben die geg Vers mehrmals außergerichtlich zum Ausgleich der rechtsanwaltsgebühren aufgefordert. Muss ich dann die Geschäftsgebühr anrechnen? Mein Chef hat aber keine außergerichtlichen Kosten für die einholung der rechtsanwaltsgebühren mit in der Klage geltend gemacht. erfolg dennoch die anrechnung?
bin total verwirrt.
Hilfe!
Vielen dank im Voraus.
Findik
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#2

01.08.2008, 10:49

Also, erstmal zu Punkt 1. Ja, du musst bei Klagerücknahme beantragen, dass die Beklagte, die Kosten zu tragen hat, weil der Ausgleich ja erst nach Klageeinreichung erfolgt ist. Also war Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Dann zu Punkt 2.

Ich bin mir ja eigentlich ziemlich sicher, dass trotzdem die Geschäftsgebühr angerechnet wird. Denn sie ist ja angefallen, ob dein Chef sie in der Klage geltend gemacht hat oder nicht. Es wäre gut gewesen, wenn er sie in der Klage geltend gemacht hätte, um darüber einen Kostenfestsetzer zu beantragen und gleich auch über die außergerichtliche Tätigkeit einen Titel zu erlangen. Aber für die Anrechnung spielt es keine Rolle. Die Gebühr wird also trotzdem ganz normal angerechnet.

Liebe Grüße

Findik
Liebe Grüße
Findik

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s_greipl
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#3

01.08.2008, 11:00

danke. dann mach ich das einfach mal so.
noch ne kurze frage.
wenn die geg Vers. uns gefragt hätte, ob wir die klage nach ausgleich der klageforderung zurücknehmen, wäre doch dann die einigungsgebühr 1000 VV RVG angefallen, zu der 3100, oder?
wir haben da ein schreiben, das wir in solchen fällen normal an den gegner schicken, in dem wir auch die klageforderung verzinsen, die kosten hinzurechnen und den gegner zum ausgleich auffordern, unter dem hintergrund, dass daraufhin die klage von uns zurückgenommen wird.
ich denke ma dass das hier nicht zum tragen kommt, da die geg vers ja nicht aufgefordert hat die klage zurückzunehmen.
eure meinung?
danke nochmals
Findik
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#4

01.08.2008, 11:10

Ja, die Einigungsgebühr wäre dann in diesem Fall angefallen. Aber wie du schon sagst, wenn vorher die Versicherung nicht darum gebeten hat, die Klage zurück zu nehmen. Dann kann die Einigungsgebühr nicht angesetzt werden.
Liebe Grüße
Findik

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s_greipl
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#5

01.08.2008, 11:12

Vielen lieben dank nochmal. wünsch dir nen schönen freitag und ein schönes wochenende.
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