Geldempfangsvollmacht bei Kfb

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
-dus-
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#1

31.07.2008, 10:40

Falls ich hier in der falschen Rubrik poste, bitte ich um Nachsicht oder es zu verschieben.

Es geht um Folgendes:

In letzter Zeit häufen sich die Anfragen bei uns, dass die gegnerischen Kollegen zum Ausgleich des Kfb eine Geldempfangsvollmacht von uns verlangen.

Habe ich etwas verpaßt oder warum häufigen sich in letzter Zeit diese Anforderungen? Hat der gegnerische Anwalt einen Anspruch auf Vorlage der Geldempfangsvollmacht?

Danke im Voraus
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Faina Kushner
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#2

31.07.2008, 10:46

also bei uns ist diese in der normalen Vollmacht vorhanden. Ließ mal eure Vollmacht durch steht doch bestimmt auch drin
[color=#40BF40]Liebe Grüße Faina[/color]


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-dus-
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#3

31.07.2008, 10:48

Ist bei uns auch in der Vollmacht drin. Darum geht es mir ja nicht.

Es geht darum ob nach Abschluss des Verfahrens dem gegnerischen Anwalt eine Geldempfangsvollmacht für den Kfb vorzulegen ist.

Haben wir noch nie angefordert und wollte - bis jetzt - auch noch nie einer von uns.
gkutes

#4

31.07.2008, 10:53

Denke schon, dass da ein Anspruch vorhanden ist. Mir ist es aber bisher auch nicht untergekommen, dass jemand die Vollmacht haben wollte.
jenniver
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#5

31.07.2008, 10:54

Klar sollte die Geldempfangsvollmacht in der Prozessvollmacht vorhanden sein.
@dus: Verlangen es nur die gegnerischen RA, wo ihr direkt gerichtlich tätig geworden seid oder auch die wo ihr vorher außergerichtlich tätig geworden seid?
Beim ersten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben reichen wir zur Glaubhaftmachung unserer Beauftragung immer eine Prozessvollmacht bei.
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Faina Kushner
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#6

31.07.2008, 10:55

hm...es gibt halt menschen die sichergehen wollen...Klar kann er die verlangen...ist zwar nicht üblich und hatte ich bisher auch noch nie....
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#7

31.07.2008, 10:58

Denke schon, dass da ein Anspruch vorhanden ist.
Der Anspruch ist vorhanden. Wahrscheinlich verlangen die die Vollmacht auch um sicher zu gehen, dass das Mandant nicht entzogen wurde.
-dus-
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#8

31.07.2008, 11:00

@jenniver:

In beiden waren wir außergerichtlich tätig. Einmal mit Vollmacht und einmal mit anwaltlicher Versicherung.

Okay, in beiden Akten mögen sich wohl Chef und gegnerischer Anwalt nicht sooooooooooooooo unbedingt.

Vom Gefühl her würde ich sagen, die haben einen Anspruch darauf, zumindest auf die anwaltliche Versicherung, auch wenn ich so etwas unter Kollegen "zumindest sonderbar" finde.

Ich dachte es gäbe dazu irgend ein neues Urteil, was mir bisher nicht bekannt ist. (Der BGH entscheidet ja die merkwürdigsten Sachen).
Zuletzt geändert von -dus- am 31.07.2008, 11:02, insgesamt 1-mal geändert.
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ciryll
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#9

31.07.2008, 11:02

das hat aber meist nichts damit zu tun ob sich die anwälte mögen oder nicht, sonder einfach damit, dass schuldbefreiend gezahtl werden soll....

nicht jeder anwalt hat geldempfangsvollmacht von der mandantschaft, dann kann auch keine wirksame zahlen an den ra erfolgen
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Smilie
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#10

31.07.2008, 11:04

Also von einem Urteil ist mir auch nichts bekannt. Schätze mal die Gegenseite will halt nur sichergehen, dass Ihr auch zum Empfang des Geldes berechtigt seid.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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