2. und 1. Versäumnisurteil

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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nici77
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#1

30.07.2008, 10:11

Guten Morgen,

bin neu hier und hab schon ein Problem. Gegner hat gegen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt. Nach Anspruchsbegründung und Klageerweiterung gab es dann ein 2 Versäumnisurteil für den VB und ein 1. Versäumnisurteil für die Klageerweiterung. Meine Frage hier ist, was kann ich nun alles abrechnen? Außergerichtliche Kosten sind mit in der Klage drin.
gkutes

#2

30.07.2008, 10:19

morsche!
stell doch erst mal deine Abrechnung rein. dann könn wir dir sagen, ob alles richtig ist. ;)
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nici77
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#3

30.07.2008, 11:03

hier meine Berechnung:
Gegenstandswert: 1.156,04 EUR
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 110,50 EUR
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13, Nr.
3305 VV RVG 1,0 0,00 EUR
Anrechnung Geschäftsgebühr Vorbem. 3 IV VV RVG Wert
446,24 EUR 58,50 EUR 0,65 -29,25 EUR
- Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG durchgeführt -
- Gebühr geht in Verfahrensgebühr auf. Pauschale Nr. 7002 VV
RVG in Höhe von 17,00 EUR bleibt bestehen. -
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid
§ 13, Nr. 3308 VV RVG 0,5 42,50 EUR
Gegenstandswert: 1.352,28 EUR
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 136,50 EUR


Reduzierte Terminsgebühr § 13, Nr. 3105, 3104 VV RVG 0,5 52,50 EUR
Zwischensumme der Gebührenpositionen 312,75 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 60,00 EUR
Zwischensumme netto 372,75 EUR
abzüglich Kosten gemäß Vollstreckungsbescheid vom 119,75 EUR
abzüglich RA-Gebühren gemäß Vollstreckungsbescheid vom 130,50 EUR
abzüglich RA-Gebühren gemäß 1. Versäumnisurteil vom 70,20 EUR
zu zahlender Betrag 52,30 EUR
gkutes

#4

30.07.2008, 11:15

puh :)
also, wenn man ein erstes und ein zweites VU erwirkt, dann bekommt man eine 1,2 TG (BGH Beschluss 18.07.2006 XI ZB 41/05

diese RA-Micro aufstellungen verwirren mich immer etwas - da muss ich mich erst mal kurz reinarbeiten
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nici77
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#5

30.07.2008, 11:24

Ja, dass kenn ich auch, aber bei mir ist es ein 2. VU für den VB und ein 1. VU für die Klageerweiterung :(
Liebe Grüße nici77
Mops
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#6

30.07.2008, 11:27

Wie wäre es mit einer 0,5 TG aus dem Wert für das 1.VU und eine 1,2 aus dem Wert für das 2.VU. (aufpassen wg. 15III)
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nici77
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#7

30.07.2008, 11:49

Danke. Klingt gut, muss ich gleich mal durchrechnen, hoffentlich sieht dass dann auch der Rechtspfleger so.
Liebe Grüße nici77
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nici77
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#8

30.07.2008, 12:21

Hi Mops, noch ne Frage: Bekomm ich wirklich die 1,2 TG für das 2. VU, wenn vorher Einspruch gegen VB war. Bei der Entscheidung des BGH ging es um 2 Verhandlungen. Man bekommt doch eine 1,2 wenn vorher schon eine Verhandlung war, bei mir war es aber nur eine, nämlich die für das 2. und 1. VU?
Mops
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#9

30.07.2008, 12:33

Das hattest du aber nicht geschrieben.

Vor. für die 1,2 TG ist, dass bereits eine 0,5 TG angefallen ist.

Bei einem VB ist das aber nicht der Fall. Dann bleibt es auch insoweit bei einer 0,5 TG.
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#10

30.07.2008, 13:18

Mops hat geschrieben:Das hattest du aber nicht geschrieben.

Vor. für die 1,2 TG ist, dass bereits eine 0,5 TG angefallen ist.

Bei einem VB ist das aber nicht der Fall. Dann bleibt es auch insoweit bei einer 0,5 TG.
Zur Ergänzung:

VB + 2. VU

OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2007 – 17 W 26/07
AGS 2007, 296 = RVGreport 2007, 189 = juris (KORE 538302007)

Aus den Gründen:
[Rn. 1] Anstelle der berücksichtigten 0,5 TG gemäß Nr. 3105 VV RVG kann der Kläger keine höhere TG nach Nr. 3104 VV RVG verlangen.

[Rn. 2] Es kann dahinstehen, ob der Ermäßigungstatbestand von Nr. 3105 VV RVG auf den Fall eines zweiten VU dann keine Anwendung findet, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte zwei Termine wahrgenommen hat (vgl. OLG Celle, NJW 2005, 1283) und unter welchen Voraussetzungen im Übrigen die Berücksichtigung einer 1,2 TG in Betracht kommt (vgl. BGH, AGS 2006, 366). Bei der hier zugrunde liegenden Fallgestaltung scheidet ein erhöhter Gebührenanfall jedenfalls schon deshalb aus, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte nicht in zwei Terminen aufgetreten ist. Dem VU vom 23.08.2006 war lediglich ein VB vorausgegangen, dessen Erlass keinen Termin voraussetzt. Damit fehlt es schon an einem tatsächlichen Anknüpfungspunkt dafür, dem Anwalt wegen erhöhter Mühewaltung eine Gebührenanhebung zuzubilligen.

[Rn. 3] Ein VB kann einem ersten VU auch nicht gebührenrechtlich gleichgestellt werden, denn er gehört zu einer anderen Angelegenheit, dem Mahnverfahren. Er löst in diesem Rahmen eine eigene nicht anzurechnende Gebühr aus (Nr. 3307 VV RVG). Von daher besteht keine Veranlassung, auch ein auf den VB folgendes zweites VU mit einem erhöhten Gebührenanfall auszustatten (vgl. Schons/Schneider, AGS 2006, 368 in Anm. zu BGH, a.a.O.).


OS
Ist ein zweites VU ergangen, nachdem der Klägervertreter einen VB erwirkt hatte, gegen den der Beklagte Einspruch eingelegt hat, so entsteht eine Terminsgebühr nur in Höhe von 0,5 nach Nr. 3105 VV RVG.

AG Kaiserslautern, Beschl. v. 14.06.2005 – 1 C 241/05
JurBüro 2005, 475 = juris (KORE 516352005)


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