Streitwert Handelsvertretervertrag pp.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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LuzZi
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#1

29.07.2008, 10:06

Hallo,

Titel doof, mir viel aber nix besseres ein. Es ist folgendes:

Unser Mandant hat mit einer Versicherung einen Handelsvertretervertrag. Diesen kündigt er, die Kündigung wird von der Versicherung zurückgewiesen. Meine Streitwerttabelle sagt mir, dass § 3 ZPO bzgl. des Streitwerts gilt, also Wertfestsetzung nach eigenem Ermessen.

Folgendes kommt noch dazu: die Versicherung will von unserem Mandanten 9.000,-- € zurück für gezahlte Vorschüsse.

Was nehme ich hier nun als Gegenstandswert? Für den Vertrag dachte ich mir 4.000,- € Auffangswert, die Rückforderung ist klar, das sind 9.000,-- €. Rechne ich die Werte nun aber zusammen oder nicht?
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SH28111977
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#2

29.07.2008, 10:35

hallo luzzi,

mit dem auffangwert verschenkst du m. e. ne menge gebühren. dieser gilt auch hier nicht.

aus Schneider/Herget - SW-Kommentar, Rn. 2656 ff.:

Ein Handelsvertreter ist - außer in den in § 5 Abs. 3 ArbGG genannten Fällen - nicht Arbeitnehmer i. S. d. § 42 III GKG. Daher ist der SW gem. § 48 I 1 GKg i. V. m. § 3 ZPO zu schätzen.

Der Wert einer Klage auf Feststellung, daß der zwischen HV und Unternehmer bestehende Vertrag aufgelöst ist, bemißt sich nach dem wirtschaftlichen INteresse des Klägers an der Auflösung des Vertrages. Abzustellen ist auf den Vergleich der Vor- und Nachteile, die sich aus der Beendigung des HV-Vertrages für den Kläger ergeben. Die Bewertung muß hinter dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zurückbleiben. Dabei ist vor den ordentlichen Gerichten § 42 III GKG (max. dreifacher Jahresbetrag des Entgelts) nicht anwendbar, weil es sich bei der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit iener Künidgung nicht um "Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen" handelt.

Der Wert einer Klage auf Feststellung, daß die gegenüber einem HV ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist, bestimmt sich danach, welches interesse der HV an der Fortgeltung des Vertrages hat. Dieses Interesse berechnet sich aus der Provisionsdifferenz bezogen auf den Fall der ordentlichen Kündigung, also aus dem Provisionsausfall in dem Zeitraum zwischen dem Anspruch der fristlosen Kündigung und dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bei ordentlicher Kündigung. Aufgrund des Feststellungsantrags ist ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt.

.... usw

Falls du den Kommentar nicht hast, könnte ich Dir die Seite faxen. Schick mir dann bitte eine pn mit deiner Fax-Nr.

Gruß
Sandra
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#3

29.07.2008, 10:37

Den Kommentar habe ich in der Tat nicht, ich schicke dir mal meine Faxnummer per PN.

Wie sieht das trotzdem mit den Werten aus? Zusammenrechnen oder nicht?
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#4

29.07.2008, 14:27

natürlich addieren!!
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#5

29.07.2008, 14:53

Danke ... und danke für das Fax ;)
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