Problem bei KFA von Gegenseite
- el mirasol
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also du meinst, GG, egal bei was für einer Vergütungsvereinbarung, in Höhe von 0,65 anrechnen?
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Würde ich eigentlich schon sagen. Ich meine, sobald man außergerichtlich tätig war, muss die VG um die Hälfte der GG gekürzt werden.also du meinst, GG, egal bei was für einer Vergütungsvereinbarung, in Höhe von 0,65 anrechnen?
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- el mirasol
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Und wie ist das, wenn der Kläger den Anwalt wechselt, kann dann der Beklagte versuchen, dass er trotzdem nur 0,65 VG zahlen muss?
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Also, wenn der andere RA erst ab Klage beauftragt worden ist, kann keine 0,65 GG angerechnet werden. Er hat ja außergerichtlich nix gemacht.
Aber genau weiß ich auch nicht, wie das ist, wenn der Kläger mitten im Klageverfahren den RA wechselt. Ich weiß nicht, ob es dazu Rechtsprechung gibt, hatte so einen Fall noch nicht ...
Aber genau weiß ich auch nicht, wie das ist, wenn der Kläger mitten im Klageverfahren den RA wechselt. Ich weiß nicht, ob es dazu Rechtsprechung gibt, hatte so einen Fall noch nicht ...
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- el mirasol
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okay, werd mal schauen, ob ich irgendwelche rechtsprechung dahingehend find. Auf jeden fall großes großes großes
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Bitte schön
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letztlich kann er die GG nur mit vollstreckbarem Titel einfordern, und dazu muss er MB beantragen oder Klage erheben.
Damit dürfte er aber zu 88 % Erfolg haben, wenn er in der Hauptsache zu 88 % Erfolg hatte...
Es gibt keinen Grund, die Verzugskosten nicht gesondert zu fordern. Die Klage stellt letztlich eine Teilklage dar, weil der Verzugsschaden nicht mit einbezogen wurde. Der nicht geltend gemachte Teil bleibt immer noch bestehen und kann gesondert geltend gemacht werden.
Damit dürfte er aber zu 88 % Erfolg haben, wenn er in der Hauptsache zu 88 % Erfolg hatte...
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