Einwände gegen § 11 RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
samara
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#1

11.07.2008, 10:19

Hi! Wir haben einen KFA nach § 11 RVG gestellt und der Ex-MA hat durch einen anderen RA Einwände gegen usneren Antrag, uzw., dass unsere Klage aussichtlos war usw.


Das Gericht fragt uns, ob wir den Antrag im Hinblick auf § 11 Abs. V RVG zurücknehmen oder uns innerhalb von 2 Wochen äußern. Was bedeutet das??? Werden die Gebühren nicht festgesetzt???
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#2

11.07.2008, 10:22

Wenn es sich um Gründe handelt, sie sich gegen die Kosten im allgmeinen und nicht zB gegen die Höhe richten, dann wird der Antrag in der Regel abgewiesen und Euch bleibt nur noch die Möglichkeit, die Kosten im Wege des Mahn- oder Klageverfahrens geltend zu machen.
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blackswan

#3

11.07.2008, 10:23

eine Festsetzung lehnt der Rechtspfleger 7 Gericht ab, wenn Einwendungen erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihre Ursache haben, außer Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.

Deswegen habt ihr denke ich die 2-Wochen-Frist erhalten.

Falls Festsetzung abgelehnt wird, bleibt euch nur die Gebührenklage
Andreas

#4

11.07.2008, 10:28

Wie schon gesagt, wird der Antrag sowieso abgewiesen werden, und daher könnt ihr ihn auch gleich zurücknehmen und dem Chef die Akte zur Klagefertigung vorlegen...
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#5

11.07.2008, 10:29

ANDREAS - verschwinde endlich von hier. Ich denke, Du bist im Urlaub. Du hast hier also überhaupt NICHTS zu suchen!
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samara
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#6

11.07.2008, 10:32

Die Gründe sind folgende: Angeblich war die Klage offensichtlich unbegründet und mutwillig usw....Würdet ihr wirklich empfehlen, den Antrag zurückzunehmen oder doch noch was vortragen? Entstehen uns Kosten, wenn wir den Antrag zurücknehmen? Ich meine - der "neue" RA ist ja auch noch tätig geworden... HILFE!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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#7

11.07.2008, 10:34

Zurücknehmen würde ich überhaupt nichts. Das macht der Rechtspfleger in diesem Fall von alleine. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist im allgemeinen kostenfrei. Könnte halt nur sein, dass Ihr die Zustellungskosten für den KFA übernehmen müsst. Aber die würde ich dann als Nebenforderung in den MB oder die Klage mit aufnehmen.
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Curry
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#8

11.07.2008, 10:43

Wie, die Klage war unbegründet und mutwillig, aber euer Mandant hat euch denn den Auftrag erteilt? Sowas kann ich wieder echt nicht verstehen...

Das müsst ihr letztendlich entscheiden, ob eine mögliche Begründung Erfolg hätte. Versuchen würde ich es in jedem Fall. Der Rechtspfleger wird dann schon entscheiden.
Curry

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samara
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#9

11.07.2008, 12:16

Hab in der KOmmentierung des § 11 V RVG gelesen, dass die abweisende Entscheidung in Rechtskraft erwächst und dann eine Klageerhebung nicht mehr möglich ist...

Wäre es nicht lebensfremd, uns jetzt gegen die Einwände im Rahmen der Kostenfestsetzung zu verteidigen und sagen, dass der MA uns den Klageauftrag erteilte und bestimmte Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hatte usw.???
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#10

11.07.2008, 12:18

In Rechtskraft erwächst nur eine Entscheidung, in der aufgrund gebührenrechtlicher Einwendungen abgewiesen wird.
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