KFA § 11 RVG Zuständigkeit

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
handygirly
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#1

04.07.2008, 16:24

Hallo Ihr Lieben,

ich habe auch mal wieder ein Problem..

Ich habe hier einen KFA gegen den eigenen Mandanten.. allerdings sind das nicht die normalen Gebühren, sondern RA-Gebühren für ein durchgefhürtes Berufungsverfahren (also Nr. 3200 VV RVG usw.).. Bei welchem Gericht muss ich den KFA nun einreichen? Laut § 103 ZPO beim Gericht des ersten REchtszuges, also noch an das Gericht, dass vor der Berufungseinlegung zuständig war.. ?

Ich steh aufm Schlauch und kanns ned anders finden.. Ich danke Euch .. :)

Handygirly
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#2

04.07.2008, 16:25

Gericht des ersten REchtszuges
richtig
gkutes

#3

04.07.2008, 16:27

I. Instanz. immer.

schönen feierabend... wenn er dann endlich mal kommt...
handygirly
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#4

04.07.2008, 16:28

richtig= 1. Rechtszug Amtsgericht.. Berufung.. dann OLG

heißt.. ich schicke KFA § 11 RVG an AG..

aha... vielen vielen Dank. DAs war eine dumme Frage, aber manchmal komm ich echt ned drauf.. :)
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#5

04.07.2008, 16:29

danke.. das wünsche ich auch.. ja, leider noch 1 1/2 Std.. das zieht sich am Fr. leider immer ein bisschen :)
gkutes

#6

04.07.2008, 16:29

wie heißt es doch so schön... es gibt keine dummen fragen
Gast

#7

04.07.2008, 16:34

gkutes hat geschrieben:I. Instanz. immer.

schönen feierabend... wenn er dann endlich mal kommt...
:zustimm
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#8

04.07.2008, 16:36

Ich auch: :zustimm - zu allem :-)
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

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#9

04.07.2008, 16:38

Gleich is es ja soweit, die restliche Fast-Stunde geht ja schnell rum..Dafür wissen wir ja, dass Morgen scho wieder Samstag ist.. Es gibt da einen coolen Spruch: Ich bin einer von den Menschen, die Freitag schon Angst haben, dass bald wieder Montag ist.. lol.. :)

Nochmal eine andere Frage: Diese Gebühren haben wir per KFA § 104 bereits festsetzen lassen und allgemein bereits einen KFB erhalten. Ist dieser KFB sodann bei dem KFA § 11 beizufügen??

Irgendwie, ach ich weiß auch ned.. is halt scho Freitag.. :)

Nochmal 1000 Dank..
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#10

04.07.2008, 16:42

Ne, weil die Kosten nach § 11 sind ja Euer Anspruch gegen den Mdt.

Der andere KfB betrifft ja die Kosten zwischen den Parteien.
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