Gebühr für Ratenzahlungsvereinbarung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
Majo
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1167
Registriert: 12.02.2007, 16:20
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Mittelfranken

#1

01.07.2008, 15:48

bin mir grade ein bisschen unsicher. Wir haben bei Herrn Engler folgendes gelernt:

Wenn ein Titel vorliegt und eine RZV abgeschlossen wird während man sich in der ZV befindet, gibts für die RZV:
0,3 Verfahrensgebühr
1,5 Einigungsgebühr

Wenn ein Titel vorliegt und man mit der ZV noch nicht begonnen hat, wenn die RZV abgeschlossen wird, dann gibts für die RZV:
1,3-1,5 Geschäftsgebühr
1,5 Einigungsgebühr


Neben der Einigungsgebühr muss immer eine andere Gebühr stehen.

In meinem Fall haben wir den MB beantragt und nach Zustellung hat sich die Schuldnerin bei uns gemeldet und bitte um Ratenzahlung. Der titel liegt noch nicht vor, wir werden diesen aber auf jeden Fall noch beantragen.

Welche Gebühr entsteht bei mit jetzt neben der Einigungsgebühr?
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#2

01.07.2008, 15:54

Wenn noch keine ZV eingeleitet wurde, so wie das bei dir der Fall ist, nehme ich immer 1,3 GG. Du solltest, aber in die Ratenzahlungsvereinbarung reinnehmen, dass trotzdem VB beantragt wird, er kein Rechtsmittel dagegen einlegen soll und ihr nicht daraus vollstreckt, sofern die Raten immer pünktlich fließen.
Denn vergiss nicht, innerhalb von 6 Monaten muss der VB beantragt werden. Sollte er nach 8 Monaten - je nachdem um welche Forderung und Raten es sich handelt - die Zahlung einstellen, habt ihr auch keinen Titel.
Benutzeravatar
Majo
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1167
Registriert: 12.02.2007, 16:20
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Mittelfranken

#3

01.07.2008, 15:57

ok, das werde ich machen. Danke!
Mops
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1162
Registriert: 29.06.2007, 15:26
Wohnort: Halle (Saale)

#4

01.07.2008, 16:12

Ob das so richtig ist. Es läuft doch schon ein ger. MV. Da kann m.E. doch keine weitere GG entstehen. Und da bereits ein ger. Verf. anhängig ist, würde ich auch nur die 1,0 EG nehmen.
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#5

01.07.2008, 16:16

Kann Mops nur :zustimm. Da gerichtliches Verfahren anhängig dürfte die 1,5 Einigungsgebühr gar nicht mehr in Frage kommen.... Ich würde in diesem Fall einfach eine 1,0 Einigungsgebühr zzgl. zu den Gebühren des Mahnverfahrens nehmen.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Benutzeravatar
Majo
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1167
Registriert: 12.02.2007, 16:20
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Mittelfranken

#6

01.07.2008, 16:56

hmmm, also keine Geschäftsgebühr mehr?
Jetzt komm ich wirklich ins Grübeln....
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#7

01.07.2008, 17:18

Ne, ich sehe keinen Grund, warum noch einmal eine Geschäftsgebühr und eine Einigungsgebühr abgerechnet werden sollten.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Benutzeravatar
Majo
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1167
Registriert: 12.02.2007, 16:20
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Mittelfranken

#8

02.07.2008, 08:19

ich hab in der ganzen Sache noch keine Geschäftsgebühr abgerechnet.
Bisher nur die 1,0 für den MB.

Ist das nicht eine außergerichtliche Einigung und es muss deswegen eine Geschäftsgebühr geben?
Mops
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1162
Registriert: 29.06.2007, 15:26
Wohnort: Halle (Saale)

#9

02.07.2008, 08:37

Nö. Es ist doch dieselbe Angelegenheit. Da ihr bereits im gerichtlichen Mahnverfahren seid, gibt es keine GG mehr. Die kann auch nicht nachträglich entstehen.

Darauf ob es eine außergerichtliche Einigung kommt es auch bei der Höhe der Einigungsgebühr nicht an. Wichtig ist doch nur, dass wg. der Sache bereits ein ger. Verfahren anhängig ist. Damit entsteht auch nur die 1,0 EG.
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#10

02.07.2008, 08:41

also ich glaube auch das ihr für die gg den zug verpasst habt, weil ihr ja bereits die verhandlungen mit dem schuldner über die ratenz. macht, während das mv läuft.
höchste der gefühle wäre vielleicht frecherweise noch eine 1,2 tg abzurechnen w. telefonaten, besprechungen etc. aber sonstig würde ich auch nur eine 1,0 EG nehmen.
War ihr dem vor dem mb gar nicht tätig?
[size=85]capture life - create art[/size]
Antworten