Kostenrechnung Unterhaltsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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acilegna
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#1

29.06.2008, 20:34

Hallo,

hier meine neue Frage, wäre toll wenn sich jemand melden könnte.

Der Hausmeister von meinem Chef im Büro hat Unterhaltsschulden beim Jugendamt. Und
die haben schon beim Arbeitgeber sein Gehalt gepfändet. Es geht um
Rückstände in Höhe von 11.198 EUR.

Wir haben uns dann an das Jugendamt gewandt und denen angeboten, dass der
Mandant 500 EUR zahlt, 246,-- EUR Tilgung monatlich und dann eben noch den
laufenden Unterhalt von 254 EUR. Das hat das JA akzeptiert und nun die
Pfändung beim Arbeitgeber ruhen lassen.

Wie kann ich abrechnen. Ich habe so gedacht:

1,3 Geschäftsgebühr n. 2004 RVG nach 254,00 € x 12 = 3048,00 + Rückstand 11.198,00 = Streitwert insgesamt: 14.246,00 €.

Kann ich noch eine Vergleichsgebühr nehmen und wenn ja, in welcher Höhe 1,5 für außergerichtlich? Oder gibt es wenn ja, in Familiensachen andere Gebühren. Wäre der Geschäftswert dann auch nach 14.246,00 €? Habe in meinen Büchern nichts gefunden.

Vielen Dank!
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LuzZi
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#2

30.06.2008, 09:07

Ich würde hier ggf. eher eine 0,3 nach 3309 abrechnen, da es sich um eine Zwangsvollstreckungsangelegenheit handelt. Die 1,5 Einigungsgebühr kannst du auf jeden Fall ansetzen. Den Streitwert würde ich ebenfalls so berechnen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
acilegna
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#3

30.06.2008, 11:24

Hallo, vielen Dank für Deine Nachricht,

bin mir aber mit der ZV-Gebühr nicht sicher, da wir an sich mit der Zwangsvollstreckung gar nichts zu tun hatten. Das Jugendamt hat ja gepfändet. Wir waren nur außergerichtlich tätig mit einem Schreiben. Dann wurde das Verfahren auf "Ruhen gestellt". Meinst Du trotzdem eine ZV-Gebühr oder die Geschäftsgebühr einfach verringern.?
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LuzZi
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#4

30.06.2008, 11:45

Da bin ich mir eben im Moment nicht so sicher, ob nun eine 1,3 nach 2300 oder eine 0,3 nach 3309. Vllt. weiß das jemand anders hier genauer.
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