Festsetzung der UB-Kosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Muckel
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#1

17.08.2006, 14:12

Hey Leute.
mal wieder ne frage.

wir haben die Festsetzung der KOsten der Unterbevollmächtigten beantragt. die gegenseite sagt natürlich: nöö nicht erstattungsfähig.

aber dieses oder letztesjahr ist doch ne BGH (?) entscheidung ergangen, daß man den anwalt seines vertrauens an seinem wohnsitz mandatieren darf und nicht unbedingt einen gerichtsortsansässigen.
weiß jemand welche entscheidung das war?
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Pepsi
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#2

17.08.2006, 14:35

bitte genaue Fallschilderung!:

wo sitzt ihr, wo sitzt der UB, wo sitzt der Mandant, wo ist das Gericht?
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Muckel
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#3

17.08.2006, 14:43

also es ging um schadensersatz.
immobilienfirma. nebensitz in wuppertal.
hauptsitz in münster.
der nebensitz in wuppertal wird verklagt. LG wuppertal zuständig.
firma in münster bearbeitet aber die sache, weil das der hauptsitz ist, sprich wir und die mandantin sitzen in münster.
gegner in wuppertal.

das ist alles entwas kompliziert. ich kopier hier mal was rein. vorweg: wir sind beklagte und widerklägerin:

Die Beklagte/Widerklägerin hat durch die Rechtsanwälte XXXX vor dem Landgericht Wuppertal Klage erhoben unter dem Aktenzeichen XXXXXX. Zeitlich nach dieser Klage hat der Kläger/Widerbeklagte die Beklagte/ Widerklägerin verklagt, die sich zur Klageverteidigung ihrer Hausanwälte in Münster bedient hat. Nach Verbindung beider Verfahren wurde die Beklagte/Widerklägerin durch ihre Rechtsanwälte an ihrem Sitz in Münster weiter vertreten.
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wifey
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#4

17.08.2006, 18:49

Muckel hast Du zufällig noch ein paar andere Hinweise auf das BGH-Urteil? Es gibt leider Gottes soooo viele Urteile zu dem Thema.
Viele Grüße

ich
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#5

17.08.2006, 19:19

Ohne zurzeit an einer guten Quelle zu sitzen, kann ich auf die Schnelle folgendes Urteil anbieten:
1. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

2. Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 II 1 2. Halbs. ZPO anzusehen.

BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02 = Rpfleger 2003, 98 = JurBüro 2003, 202 = MDR 2003, 233 = WM 2003, 1617 = AnwBl 2003, 309 = FamRZ 2003, 441 = AGS 2003, 97 = WM 2003, 1617 = NJW 2003, 898 = BB 2003, 72 = VersR 2003, 877 = juris
~ Grüßle ~
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Muckel
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#6

18.08.2006, 08:19

weiß ich nicht mehr genau. also mein chef meinte daß da wat stehe von wegen, daß man einen am sitz seiner gesellschaft ansässigen anwalt seines vertrauens nehmen kann, wenn dieser z.b. desöfteren für diesen mandanten tätig wäre.
so in etwa
Andreas

#7

18.08.2006, 08:20

Hallo Muckel,

guckst du hier :

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=85

Viel Spaß damit :wink:
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#8

18.08.2006, 08:29

dank dir, aber das ist nicht das was ich meine. was ich meine ist ein etwas neueres BGH urteil, wonach die UB-Kosten vollständig erstattungsfähig sind
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#9

18.08.2006, 08:42

schaut euch mal das urteil an
BGH, Beschluß vom 13.09.2005 - X ZB 30/04

dat könnte es doch sein oder?
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#10

18.08.2006, 08:53

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