Brauche Hilfe bei Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Waldegund
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#1

24.06.2008, 15:39

Hallo ihr.

Ich habe ein Problem. Mittlerweile hab ich auch schon kein Brett mehr vorm Kopf, sondern gleich einen ganzen Baum: :oops:

Wir haben drei Kündigungsschutzverfahren von ein und demselben Arbeitnehmer, die in Verfahren 1 alle mitverglichen wurden. Im Verfahren 1 hat ein Termin stattgefunden und in diesem Termin wurde der Vergleich geschlossen. Verfahren 2 war beim LAG anhängig, im Vergleich steht allerdings das Aktenzeichen der ersten Instanz. Im Verfahren 3 hat ein Termin stattgefunden.

Verfahren 1: GW für das Verfahren 6.600,00 € und für den Vergleich 15.400,00 €

Verfahren 2: GW 6.600,00 €

Verfahren 3: GW 2.200,00 €

Was zum Teufel rechne ich jetzt in welchem Verfahren ab? Ich grüble und grüble und komm nicht drauf. Wenn ich das Verfahren 1 alleine hätte, hätte ich kein Problem damit, aber so ist der Kopf grad irgendwie leer.

Falls hier jemand ist, der mir helfen kann, werde ich auf ewig dankbar sein!!!


Viele Grüße

Waldegund
Mops
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#2

24.06.2008, 16:05

Hast du den RVG Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>..17. Auflage? Da ist die Berechnung gut beschrieben.

Danach bekommt ihr (soweit ich das verstehe) zwei Einigungsgebühren in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde. Und zwar 1,0 aus den beiden erstinstanzlichen Verfahren und 1,3 aus dem Wert der bereits in der Berufungsinstanz ist. Aber wie immer nicht mehr als 1,3 aus dem Gesamtwert (gem. 15 III)

Wie immer die VG in allen drei Verfahren.

Eine TG bekommt ihr auch nur in dem Verfahren, in dem T stattgefunden hat und Vergleich geschlossen wurde. Da aber aus dem Vergleichswert.
kanzlei-helfer
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#3

30.06.2008, 11:26

Hast Du dazu die genaue Fundstelle?
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#4

30.06.2008, 11:32

so auf die Schnelle finde ich nur RN 19 ff zu 3201
Mops
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#5

30.06.2008, 11:39

so jetzt hab ich es wieder: RN 46 zu 1000 VV RVG
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rena
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#6

04.07.2008, 08:41

Guten Morgen!

Ich hab auch ein Brett vor dem Kopf:

Wie ist Nr. 3101 VV RVG zu verstehen?

Wir haben Klage eingereicht. Es wurde korrespondiert, dann das Ruhen des Verfahrens angeordnet und nun wird ein Vergleich geschlossen. Es hat allerdings kein Gerichtstermin stattgefunden.

Habe ich nun die 1,3 oder 0,8 VG verdient? Mich irritiert der Wortlaut "bevor ein Termin wahrgenommen wurde bei Nr. 3101, denn mit der Klage fällt doch die 1,3 an oder???
Mops
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#7

04.07.2008, 08:58

1,3 nach 3100 Sobald die Klage bei Gericht ist bekommst du die volle VG.

Die Form. "...oder einen Termin wahrgenommen hat" kommt doch nur dann in Betracht, wenn RA eine der anderen Bedingungen zuvor nicht schon erfüllt hat.
Waldegund
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#8

07.07.2008, 11:05

Mops hat geschrieben:Hast du den RVG Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>..17. Auflage? Da ist die Berechnung gut beschrieben.

Danach bekommt ihr (soweit ich das verstehe) zwei Einigungsgebühren in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde. Und zwar 1,0 aus den beiden erstinstanzlichen Verfahren und 1,3 aus dem Wert der bereits in der Berufungsinstanz ist. Aber wie immer nicht mehr als 1,3 aus dem Gesamtwert (gem. 15 III)

Wie immer die VG in allen drei Verfahren.

Eine TG bekommt ihr auch nur in dem Verfahren, in dem T stattgefunden hat und Vergleich geschlossen wurde. Da aber aus dem Vergleichswert.

Vielen Dank :!:
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Grummelinchen
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#9

24.11.2008, 12:07

Ich greife mal diesen Thread auf, weil ich ein ähnliches Problem hab.

Wir haben Klage eingereicht, nach mehreren Schriftsätzen hin und her, wurde ein Verhandlungstermin anberaumt. Dann haben wir das Ruhen des Verfahrens beantragt und dass der Verhandlungstermin aufgehoben wird, da zwischen den Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt werden. Letztendlich wurde das Ruhen des Verfahrens durch das Gericht angeordnet, nachdem die Beklagten zugestimmt haben, und der Termin wurde aufgehoben. Vergleich wurde sodann auch geschlossen und gerichtlich protokolliert.

Nun meine Frage hinsichtlich meines zu fertigenden Kostenausgleichungsantrages:
Kann ich hier eine Terminsgebühr ansetzen? Wird das dann wie eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gehandhabt, so dass eine Terminsgebühr entsteht? Die Beklagtenseite hat das nämlich gemacht, also eine Terminsgebühr angesetzt.
Bild Liebe Grüße! Grummelinchen
gkutes

#10

24.11.2008, 12:25

ist es ein Vergleich 278 Abs. 6 ZPO? wenn das dabeisteht, brauchste immer net lang überlegen, sondern kannste gleich ne TG aufschreiben :)
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