Hallo Ihr Lieben!
Bin neu hier und habe gleich mal eine Frage. Folgender Sachverhalt:
Wir reichen Klage ein. Die Gegenseite meldet sich bei uns noch vor dem bereits anberaumten Termin und macht einen Vergleichsvorschlag. Wir geben den Vorschlag an unseren Mdt. weiter und beraten ihn hinsichtlich der einzelnen Punkte. Der Mdt. setzt sich anschließend direkt mit der Gegenseite in Verbindung und schließt telefonisch einen Vergleich, welcher von uns im Nachhinein schriftlich festgehalten wird. Der Vergleich sieht wie folgt aus:
1. Die Gegenseite erkennt die Forderung der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vollständig an.
2. Der Gegenseite wird nachgelassen, die Forderung in monatlichen Raten á 100,00 EUR zu bezahlen.
3.......u.s.w.
Die Punkte des Vergleichs werden von der Gegenseite erfüllt. Sie erkennt vor Gericht die Forderung an. Es ergeht ein Anerkenntnisurteil. Auch ihrer Ratenzahlungsverpflichtung kommt sie nach.
Welche Gebühren kann ich jetzt im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen? Ich habe abgerechnet:
0,65 Verfahrensgebühr nach 3100 (wir waren außergerichtlich tätig. Die Gebühr wurde mit eingeklagt)
1,2 Terminsgebühr nach 3104
1,0 Einigungsgebühr nach 1003
Jetzt gingen hier einige Schreiben hin und her, ob die Einigungsgebühr angefallen ist. Das Gericht hat nunmehr beschlossen, die Gebühr nicht mit festzusetzen. Ich sehe das aber anders. Bevor ich hier irgendwas bzgl. Beschwerde einleite, wollte ich mal anfragen, was ihr von der Sache haltet. Vielen lieben Dank schonmal im Voraus!
Einigungsgebühr trotz Anerkenntnisurteil
Halli hallo an Rani, die sich uns noch nicht vorgestellt hat
Wenn der Vergleich nicht nach §278 VI ZPO protokolliert wurde bekommst du die Einigungsgebühr auch nicht.
Wenn der Vergleich nicht nach §278 VI ZPO protokolliert wurde bekommst du die Einigungsgebühr auch nicht.
Kann mich nur anschließen.
Die einigung darauf, dass Ratenzahlungen gewährt werden sind in Verbindung mit dem Anerkenntnis kein Anhaltspunkt für ne EG.
Die einigung darauf, dass Ratenzahlungen gewährt werden sind in Verbindung mit dem Anerkenntnis kein Anhaltspunkt für ne EG.
Kann nur
und mich meinen Vorschreibern anschließen!
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
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Seh ich (wie immer) etwas anders.
Es ist keine Protokollierung notwendig. Problem ist dann nur der Nachweis für das Festsetzungsverfahren.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung löst (fast) immer eine Einigungsgebühr aus.
Die Einigungsgebühr entsteht nur dann nicht, wenn sich Vertrag ausschließlich (!) auf das Anerkenntnis beschränkt. Genau das ist aber mit der zustätzlichen Vereinbarung einer Ratenzahlung nicht mehr der Fall.
Es ist keine Protokollierung notwendig. Problem ist dann nur der Nachweis für das Festsetzungsverfahren.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung löst (fast) immer eine Einigungsgebühr aus.
Die Einigungsgebühr entsteht nur dann nicht, wenn sich Vertrag ausschließlich (!) auf das Anerkenntnis beschränkt. Genau das ist aber mit der zustätzlichen Vereinbarung einer Ratenzahlung nicht mehr der Fall.
ich bin der selben meinung. für eine ratenzahlungsvereinbarung bekommst du eine einigungsgebühr. Herr enders sieht das genauso...
Hab mal ein Urteil vom BGH gefunden, wonach zu BRAGO-Zeiten eine Vergleichsgebühr anfiel:
"Ein Vergleich im Sinne von §§ 23 BRAGO, 779 BGB liegt auch dann vor, wenn die Parteien eines Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich schließen, wonach sich der Beklagte zur Zahlung der von ihm nicht bestrittenen Klageforderung in vom Kläger eingeräumten Raten verpflichtet und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer des Vergleichs übernimmt.
BGH, Beschluss vom 1. 3. 2005 - VIII ZB 54/ 04; OLG Hamburg (Lexetius.com/2005,327)"
Ich denke, dass das auch auf eine Einigungsgebühr des RVG zutrifft.
Eine Einigungsgebühr entsteht ja, wenn durch das Nachgeben der Parteien eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung beseitigt wird. Sicherlich wurde seitens der Beklagten erstmal bestritten, bevor das Anerkenntnis aufgrund der Einigung abgegeben wurde. Insoweit ist jetzt die Ungewissheit mit der Ratenzahlung und dem Anerkenntnis beseitigt.
"Ein Vergleich im Sinne von §§ 23 BRAGO, 779 BGB liegt auch dann vor, wenn die Parteien eines Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich schließen, wonach sich der Beklagte zur Zahlung der von ihm nicht bestrittenen Klageforderung in vom Kläger eingeräumten Raten verpflichtet und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer des Vergleichs übernimmt.
BGH, Beschluss vom 1. 3. 2005 - VIII ZB 54/ 04; OLG Hamburg (Lexetius.com/2005,327)"
Ich denke, dass das auch auf eine Einigungsgebühr des RVG zutrifft.
Eine Einigungsgebühr entsteht ja, wenn durch das Nachgeben der Parteien eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung beseitigt wird. Sicherlich wurde seitens der Beklagten erstmal bestritten, bevor das Anerkenntnis aufgrund der Einigung abgegeben wurde. Insoweit ist jetzt die Ungewissheit mit der Ratenzahlung und dem Anerkenntnis beseitigt.
Ich arbeite nach dem Hauskatzen-Verfahren:
Ich schleiche zur Arbeit,
lege die Pfoten auf den Tisch
und warte auf die Mäuse!
Ich schleiche zur Arbeit,
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Dann müsste man das dem Gericht mal nahelegen. Vielleicht lässt sich ja noch was drehen.
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@Mops
Wie soll man denn das Problem, der fehlenden Protokollierung lösen? Die Einigungsgebühr außergerichtlich bei der GGS geltend machen?
@gkutes
Ist eigentlich egal wie das der Herr Enders sieht, solange man es in keinem Kommentar findet
Wie soll man denn das Problem, der fehlenden Protokollierung lösen? Die Einigungsgebühr außergerichtlich bei der GGS geltend machen?
@gkutes
Ist eigentlich egal wie das der Herr Enders sieht, solange man es in keinem Kommentar findet
@_steffi_: nur für dich
: RVG Kommentar, <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>.., 17. Auflage, RN 4 c + 64 zu Nr. 1000 RVG
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