(Scheidung) Kosten für Beratung und Zugewinn? hilfe :S

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

20.06.2008, 12:14

Hallo ^^
Ich habe folgendes Problemchen.. ich soll für meine Chefin paar Fragen aufklären.. das Problem ist, dass ich im zweiten Lehrjahr bin und diesen Stoff noch nicht in der schule durch habe bzw. noch nicht richtig verstanden habe. :oops: Sie kennt sich da auch nicht aus.. :?
Also
Es geht um eine Scheidung. Die Rechtschutzversicherung hat gemeint, dass Sie die Beratungsgebühren tragen. Der Streitwert beträgt vorerst 2.000,00. Das geht doch dann nach § 34 RVG, oder? Also 190? Aber das Gericht hat schon ein Aktenzeichen vergeben und uns aufgefordert uns anzuzeigen.
Eine weitere Frage wäre, wie viel würde es dem Mandanten kosten, wenn er Zugewinn Ansprüche in Höhe von 80.000,00 geltend machen will? Also dann im Verbund heißt es doch oder? Ich würde mich riesig freuen, wenn mir jemand helfen könnte :D
Danke im Voraus!
Nikita

#2

20.06.2008, 12:20

Hm ich denke, dass ja die RSV nur die Beratung zahlt und nicht mehr, oder? Wenn das gerichtl. Verfahren aber schon läuft, wäre ja eine Abrechnung der Beratung über die RSV überflüssig, weil das müsste ja erstattet werden. Soweit ich weiß rechnet manbei den Zugewinnansprüchen ganz normal nach dem Wert ab. Was anderes ist mir jetzt nicht bekannt.
Gast

#3

20.06.2008, 12:32

Die Beratung wird doch extra berechnet, oder nicht? Die RSV hat ja nur der Beratungskosten zugestimmt. Meine Chefin will erst diese abrechnen.. wären es jetzt 190? oder nicht? Der Mandant will ja evtl. weiter machen.. (wg. Zugewinn) und ahja, es gab keine Vergütungsvereinbarung.
Aber das mit dem erstatten verstehe ich irgendwie nicht..`
Für den Zugewinn nehme ich einfach mal die 1,3 von 80.000? wäre das richtig? Aber ich hab gehört, dass es im Verbund etwas anders ist?
Nikita

#4

20.06.2008, 12:54

naja ich meinte, wenn das Verfahren dann in ein gerichtliches Verfahren übergeht, müsst ihr doch die die Beratungsgebühr anrechnen. und wenn die RSV nur die Beratung zahlt und nicht mehr (nicht das gerichtsverfahren), müsste eigentlich die Beratungsgebühr an diese erstattet werden - weil Anrechnung wenn mehr als beratung; hier: gerichtl. Verf., anschließend passiert
Nikita

#5

20.06.2008, 12:55

ach und ja, für die beratung sind es die 190,-- € :)
Gast

#6

20.06.2008, 12:58

ahaa~~! dankkkee! Jetzt schick ich gleich mal die 190 € Rechnung an die RSV.. da fällt mir wieder was auf! Muss es eigentlich eine bestimmte Form haben wie das auszusehen hat? Ich weiß ja wie es aussieht, wenn man normale Gebühren nimmt. Setze ich auch die PTpauschale an? Nicht oder?

Aber mehr zum Zugewinn kannst du mir sagen? Danke nochmal!
anna1988
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#7

20.06.2008, 13:01

die 190,- beratungsgebühr rechnest du durch die RSV ab, sofern von dieser die Deckungszusage vorliegt.

Betreffend des Zugewinns kommt es drauf an, ob ihr diesen mit dem Ehescheidungsantrag geltend macht oder mit einer gesonderten Klage. Wenn mit dem Ehescheidungsantrag dann rechnet ihr den streitwert für die Scheidung und den Zugewinn zusammen und daraus berechnet ihr 1,3 Verfahrengebühr Nr. 3100 (und auch 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104).
Gast

#8

20.06.2008, 13:10

Also habe ich es richtig verstanden
Scheidung (2.000,00)+ Zugewinn(80.000,00) = 1,3 aus 82.000,00
Nur Zugewinn = 1,3 aus 80.000,00
Manchmal bin ich wirklich schwer von Begriff :\
Nikita

#9

20.06.2008, 13:40

genau so :)

quatsch - nicht schwer von begriff, aber manchmal stehen halt die bäume im weg, um den wald zu sehen *ggg* ich glaub, das geht jedem hier mal so.
Nikita

#10

20.06.2008, 13:41

und bei der beratungsrechnung keine PTK Auslagen :) richtig!
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