Erst Strafsache, dann Bußgeldverf., wie abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Gast

#1

19.06.2008, 21:38

Hallo, habe ein Problem, hoffe, dass mir wer weiterhelfen kann. :)
Mdt. kam mit Anhörungsbogen weg. Unfall m. körperverletz. Haben Akteneinsicht beantragt, dann ist das Strafver. eingestellt und Bußgeldverfahren eingeleitet. worden. Gegen Bußgeldbesch. haben wir erst Einspruch erhoben und dann zurückgenommen. habe jetzt wie folgt abgerechnet:

4100
4104l
4141 (Rechtsschutzversicher. ist der meinung, diese Gebühr entsteht nicht, stimmt das?
entsteht auch die gebühr nach 5101?
weil gem. § 17 Nr. 10 RVG sind Strafverf. und nach dessen Einstellung sich anschließ. Bußgeldverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten?
sehe ich das richtig?
und entsteht die 4141 Gebühr?
Mops
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1162
Registriert: 29.06.2007, 15:26
Wohnort: Halle (Saale)

#2

20.06.2008, 08:22

Wenn ihr an der Einstellung des Strafverfverfahrens mitgewirkt habt (es sollte zumindet beantragt worden sein) bekommt ihr auch die Gebühr für die Einstellung. Die RSV diskutieren bei dieser Gebühr immer wieder. Also kurze Stellungnahme.

Nach Abgabe an die Bußgeldbehörde entsteht auch die Verfahrensgebühr nach 5101/2oder3 zzgl. Auslagen und MWST. Nur die Grundgebühr gibt es dann nicht nochma.
Benutzeravatar
Grübchen
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1505
Registriert: 04.01.2007, 11:47
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#3

20.06.2008, 09:13

Stimme Mops völlig zu soweit. Damit ihr die 4141 bekommt, müsst ihr aber mitegwirkt haben, dies bedeutet nicht nur in die Strafakte gucken, kopieren und dann wurde eingestellt. Es muss von Euch ein Schreiebn an die StA gegangen sein in dem ihr Euch für Euren Mandanten geäußert habt zur Sache. Das der RSV beifügen und dann klappts auch mit dem Nachbarn äh mit der Gebühr ...
LG Grübchen
Gast

#4

20.06.2008, 09:43

na dann hat sich das mit der 4141 Geb. erledigt. haben nur einspruch eingelegt, keine Stellungnahme oder ähnliches, kein wunder, dass die versicher. gebühr nicht zahlt, ich danke euch ganz herzlich, und da es zwei angelegenheiten sind entstehen auslagen pp. auch 2 x, einmal für Strafverf. u. einmal für bußgeld, versteh ich hoffentl. richtig :D
Mops
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1162
Registriert: 29.06.2007, 15:26
Wohnort: Halle (Saale)

#5

20.06.2008, 10:02

genau
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

20.06.2008, 10:05

Man könnte aber noch argumentieren, daß gerade das Schweigen zur Einstellung geführt hat. Speziell im Straf-/OWi-Recht ist es ja so, daß Schweigen manchmal die bessere Wahl ist. Hilfreich wär natürlich dann so ein Satz wie - Der Mandant möchte sich nach Rücksprache blabla nicht zum Vorwurf äußern - im Aktenrückgabeschreiben.

Und für die Zukunft - immer schön die Einstellung beantragen nach AE, damit die 4141 oder 5115 nachweisbar entsteht 8)

Achso - mit der Einspruchsrücknahme ist aber die 5115 entstanden. Kleiner Trost!
Gast

#7

20.06.2008, 10:15

ok merk ich mir für die Zukunft, ich dank euch nochmals :blumen
Antworten