§ 1587 o BGB VA -Ausschluss

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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katastrophe
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#1

18.06.2008, 10:21

Hallo, bitte eine kurze Frage...

Muss für den Verzicht auf den VA nach § 1587 o BGB immer eine notarielle Urkunde vorliegen oder kann man nicht auch in der mdl. Vhdlg. sagen, wir verzichten und der Richter lässt das protokollieren ???
Habe hier einen Mandanten, der ganz schnell geschieden werden will .
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Adora Belle
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#2

18.06.2008, 10:38

Gegenseitiger Verzicht geht nur mit notarieller Urkunde. Wenn es aber einen vernünftigen Grund gibt - kurze Ehezeit, keine Anwartschaften zu verteilen, Unbilligkeit oder so - können beide beantragen, daß der VA ausgeschlossen wird. Das kann dann auch das Gericht machen.
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