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RA-Gebühren nach Mahnbescheid und Klageerhebung

Verfasst: 13.06.2008, 09:01
von Lolek
Hallo,

bei uns herrscht grade eine kleine Unklarheit bei der Kostenabrechnung. Vielleicht kann uns von Euch jemand weiterhelfen!

Folgende Ausgangslage: Für einen Mandanten wurde außergerichtlich eine Forderung geltend gemacht. Nachdem nicht gezahlt wurde, erfolgte ein Mahnbescheid und nach Widerspruch des Schuldners darauf schließlich Klage. Nun hat der Schuldner - kurz vor dem Verhandlungstermin - die Forderung doch noch gezahlt.

Welche Gebühren können nun verrechnet werden? Nur die 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit und die 0,8 Verfahrensgebür nach 3101 (da ja kein gerichtlicher Termin wahrgenommen wurde), wobei dann aber noch die außergerichtliche Tätigkeit mit 0,65 angerechnet werden muss? Dann fällt doch die MB-Gebühr komplett raus. Kann das wirklich sein???

Oder kann dennoch auch die 1,0 MB-Gebühr (evtl. mit Anrechnung?) berechnet werden?

Wir sind uns da grad nicht so sicher... :oops:

Verfasst: 13.06.2008, 09:14
von jenniver
Die 1,0 MB Gebühr fällt wegen des Widerspruchs weg. Allerdings gehe ich davon aus, dass ihr die Anspruchsbegründung (Klage) schon bei Gericht eingereicht habt, so dass ich hierfür keine 0,8, sondern eine 1,3 VG berechnen würde. Allerdings wie du schon richtig gesagt hast in Anrechnung mit der GG.

Verfasst: 13.06.2008, 09:17
von Bärchen
Die Verfahrensgebühr fällt in voller Höhe an, da ihr ja bereits die Klage eingereicht habt bzw. den MB begründet habt.

War schon ein Termin anberaumt oder gab es ein schriftliches Vorverfahren? Wenn ein Termin anberaumt war aber nicht stattfand, fällt die Terminsgebühr nicht an.

Bei einem Gegenstandswert von 500,00 € würde ich diese Berechnung aufmachen:
Rechtsanwaltsgebührenrechnung

Gegenstandswert: 500,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG...............1,3.................58,50 €
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid
§ 13, Nr. 3305 VV RVG................................................1,0..................0,00 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG
aus Wert 500,00 €.....................................................0,65..............-29,25 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 11,70 € bleibt bestehen -
- Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG durchgeführt -
- Gebühr geht in Verfahrensgebühr auf. Pauschale Nr. 7002 VV RVG
in Höhe von 9,00 € bleibt
bestehen. -
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG.......................1,3..............58,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG..............32,40 €
Zwischensumme netto...................................................................120,15 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG...............................................22,83 €
zu zahlender Betrag......................................................................142,98 €

Verfasst: 13.06.2008, 09:17
von Lady in red
:zustimm Wenn schon Termin bestimmt war, habt Ihr doch bestimmt schon die Begründung abgegeben, daher 1,3 VG. Da der Schuldner vor dem Termin gezahlt hat, entsteht keine TG.

Verfasst: 13.06.2008, 09:18
von Bärchen
jenniver hat geschrieben:Die 1,0 MB Gebühr fällt wegen des Widerspruchs weg. Allerdings gehe ich davon aus, dass ihr die Anspruchsbegründung (Klage) schon bei Gericht eingereicht habt, so dass ich hierfür keine 0,8, sondern eine 1,3 VG berechnen würde. Allerdings wie du schon richtig gesagt hast in Anrechnung mit der GG.
Ich würde die MB-Gebühr mit auflisten, da die Auslagenpauschale aber weiterhin anfällt!

Verfasst: 13.06.2008, 09:20
von *Birgit*
:zustimm @Bärchen Würd ich auch so machen.

Verfasst: 13.06.2008, 09:21
von grace
Moin,

in der Anmerkung zu 3305 RVG steht ausdrücklich, dass die 1,0 Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren auf die 1,3 Verfahrensgebühr für den nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen ist. Aber die Pauschale nach 7002 entsteht für beide Angelegenheiten extra und wird nicht angerechnet.

Ich würde auch eine 1,3 VG ansetzen, natürlich unter Anrechnung der GG. Lustig ist, dass dann dreimal die Auslagen nach 7002 abgerechnet werden können, wenn ich das so richtig sehe!

Einen schönen Tag wünscht Grace

Verfasst: 13.06.2008, 09:21
von Silke76
:zustimm

MB-Gebühr auflisten, da Auslagenpauschale nicht entfällt!

Verfasst: 13.06.2008, 09:43
von Lolek
Erstmal vielen Dank für die prompten Antworten :thx

Also wenn ich das jetzt richtig verstanden hab, dann fällt die MB-Gebühr bis auf die Auslagenpauschale komplett weg.

Bei einem Streitwert von 4.400,- € rechne ich dann also so ab:
1,3 Geschäftsgebühr:...........................................354,90 €
Auslagen:.............................................................20,00 €
1,0 MB-Gebühr: geht in Verfahrensgebühr auf
Auslagen:...............................................................20,- €
1,3 Verfahrensgebühr:.........................................354,90 €
Auslagen:...............................................................20,- €
abzgl. Anrechnung 0,65:......................................177,45 €

Zwischensumme netto:........................................592,35 €
19 % MwSt:........................................................112,55 €

Gesamt:.............................................................704,90 €

Richtig so ??

Verfasst: 13.06.2008, 09:57
von *Birgit*
:daumen Deine Abrechnung ist richtig.