Streitiges Mahnverfahren oder doch nicht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Chrissy Feldy
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#1

11.08.2006, 12:28

Muss Euch auch mal was fragen. Irgendwie bin ich mir nicht so sicher.

Ich hab ja schon erzählt, dass es viele Schlummerakten gibt, die so nach und nach nun auftauchen. So auch gestern wieder.

Geschichte:
MB ./. eigene Partei, VB liegt uns vor

Eigene Partei legt Widerspruch ein, da verspätet gilt dieser als Einspruch. Wir begründen den Anspruch und eigene Partei nimmt Widerspruch/Einspruch zurück.

Gericht schreibt uns: "Kostenentscheidung ergeht nach Antrag im schriftlichen Verfahren."

Seit 2005 ist hier nix passiert. Gibt es noch etwas, was ich da bei Gericht festsetzen lassen kann? Bin mir beim RVG nicht sicher und hab im Büro nicht so die Zeit, die Bücher zu wälzen. Aber Ihr wißt so etwas doch immer auf Anhieb.

Ich würde da gerne die ZV nämlich machen :wink:
L.G. Chrissy
Ahurani

#2

11.08.2006, 13:20

Hm? Da hätte man wohl noch einen Kostenantrag stellen müssen gell? Ich würde das jetzt nachholen und abwarten. Denke schon, dass der Anspruch nicht verwirkt ist. Wir haben hier auch ab und an Schlummerakten und da beantragen wir auch vieles noch, was versehentlich vergessen wurde. Wenn Du den Kostenbeschluss hast, könntest Du dann KFA stellen denke ich. Problematisch kann es bei solchen Akten halt werden, wenn man die neue Anschrift des Schuldners nicht hat. Naja, wünsche Dir viel Glück in Deinem Falle! :)
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Pepsi
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#3

11.08.2006, 14:06

habt ihr denn in der Einspruchssache irgendwas gemacht? oder gar nicht drauf reagiert und dann wurde der Einspruch genommen wurde?
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infinity
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#4

11.08.2006, 16:39

Wie Ahurani schon sagt Schriftsatz ans Streitgericht, dass der anderen Partei wegen Einspruchsrücknahme die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Zeitgleich kannst du die Festsetzung deiner Kosten beim Streitgericht beantragen. Verfahrensgebühr ist jedenfalls drin, Terminsgebühr würd ich jetzt verneinen.

Und aus dem VB kannst du ja derweil vollstrecken.
Wenn du im Recht bist, kannst du es dir leisten, die Ruhe zu bewahren

- Mahatma Gandhi -
Gina

#5

11.08.2006, 20:19

Ich würd auch Antrag auf Kostentragung durch Beklagten stellen.
Habt ihr denn den VB schon? :? Oder irgendeinen andren Titel?
Gast

#6

11.08.2006, 22:22

Bitte richtig lesen, VB liegt vor, hat sie gesagt.

Im großen und ganzen schließe ich mich den Meinungen an. Kostenantrag bei Gericht stellen, dann KFA und zwischenzeitlich aus dem VB vollstrecken.
Chrissy Feldy
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#7

11.08.2006, 23:23

Hatte ich also doch ein gutes Gefühl, mir die Akte beiseite zu legen und Euch zu befragen.

Werde also erst mal kommende Woche den Antrag wegen Kostentragung bei Gericht stellen und den KFA machen. Dann werde ich einen Versuch zur ZV starten. Mal sehen, was passiert. Danke
L.G. Chrissy
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#8

12.08.2006, 20:45

Da ein VB existiert, kann es nur noch um die so genannten "weiteren Kosten des Verfahrens" gehen, die im Einspruchsverfahren entstanden sind.

Der KFA beim Streitgericht ist zu stellen "abzüglich der bereits im VB titulierten Kosten", die man gegenrechnen muss.

BTW: Ein streitiges Mahnverfahren kenne ich nicht... :wink:
~ Grüßle ~
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#9

12.08.2006, 21:04

13 hat geschrieben:
BTW: Ein streitiges Mahnverfahren kenne ich nicht... :wink:
Nimm es doch nicht so übergenau mit mir :wink:
L.G. Chrissy
Gast

#10

12.08.2006, 21:27

13 hat geschrieben:Der KFA beim Streitgericht ist zu stellen "abzüglich der bereits im VB titulierten Kosten", die man gegenrechnen muss.
Das stimmt allerdings.
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