Standard-Gebühren im Aufforderungsschreiben

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

26.09.2005, 17:30

Hi,

die Sache ist folgende:
Heute - nachdem wir schon Rechtslehre geschrieben hatten - hat unsere Lehrerin angekündigt, bei der Fachkunde-Arbeit am Mittwoch auch das anwaltliche Aufforderungsschreiben dranzunehmen. Sie hat das ganze dann in 10 Minuten abgehandelt und ich glaube, die wenigsten wissen jetzt so wirklich Bescheid.

Wie das Aufforderungsschreiben ("Erpresserschreiben" nenn ich's gerne*fg*) generell funktioniert, weiß ich, bloß von der Gebührenberechnung hab ich keine Ahnung. Ich denke mal, dass es dafür bei den meisten Schreiben "Standard-Gebühren" gibt, da sowas ja irgendwie Routine ist.

Daher würde ich mich freuen, wenn mir jemand die entsprechenden RVG-Verweise kurz auflisten könnte, damit ich am Mittwoch meine Zeit nicht mit blättern und rätseln zubringen muss :roll: . Es geht bisher nur um Angelegenheiten mit Klagauftrag, dafür sollen wir die Gebühren berechnen können sowohl für den Fall, dass der Schuldner zahlt bzw. ausgleicht, als auch für den Fall, dass ein Vergleich zwischen den Parteien aufgrund des Schreibens zustande kommt.

Es geht also noch nicht um tatsächliche Mahnverfahrensgebühren oder Aufforderungsschreiben ohne Klagauftrag.

Ich hoffe, mich klar genug ausgedrückt zu haben - ansonsten bitte nachfragen - und hoffe, dass mir jemand helfen kann.

mfg
Semjon
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#2

26.09.2005, 17:47

Hallo Semjon,

da ich gerade am Mittwoch ein Seminar zu diesen Themengebieten hatte, denke ich mal, ich kann dir da weiterhelfen:

Fall - Du hast Klageauftrag über 10.000 EUR, der RA schreibt den Gegner nochmal zur Vermeidung des Prozesses an. Die Parteien einigen sich außergerichtlich über eine Zahlung von 6.000 EUR und die Sache ist damit erledigt. Dann sieht die Kostenberechnung wie folgt aus:

0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100, 3101 VV RVG (Wert 10.000)
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG (Wert 10.000)
Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

Zur Erläuterung: Da der RA bereits Klageauftrag hat, kommen hier bereits die Gebühren des Abschnitts 3 des Vergütungsverzeichnisses in Frage. Somit gibt es hier eine Verfahrensgebühr (3100). Diese ist jedoch gemindert (3101), da der RA die Klage nicht mehr einreichen muss, da sich die Angelegenheit bereits vor Einreichung der Klage erledigt hat.

:!: Sollte der RA vor der Einigung sogar noch eine Besprechung mit dem Gegner oder dessen Anwalt getätigt haben, kann er sogar eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG in Ansatz bringen.

Wenn der Gegner zahlt und es fand weder eine Einigung noch eine Besprechung statt, so ist nur die geminderte Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen.

Ich glaube somit sind schon alle Deine Fragen beantwortet, da es ansonsten keine weiteren Möglichkeiten bei Klageauftrag gibt. Wie Du bereits erwähntest, geht es hier nicht um die außergerichtliche Vertretung noch um die Vertretung in einem gerichtlichen Mahnverfahren.

Falls noch Fragen bestehen. Einfach posten.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pc
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Gast

#3

26.09.2005, 18:38

Hi Katja,

wooow, D a n k e! Da hast du meine Fragen echt ruckzuck alle beantwortet :thx :wiegeil :yeah :respekt
Jetzt sollte Mittwoch alles glatt gehen...

mfg
Semjon
Andreas

#4

27.09.2005, 08:35

:daumen

...und ab als News aufs Portal :D
Gast

#5

27.09.2005, 09:09

wayne hat geschrieben:
Wie das Aufforderungsschreiben ("Erpresserschreiben" nenn ich's gerne*fg*) ...
:-) Na na, wir sind doch keine Erpresser ;-)

Nenn es einfach

präforensisches Konfliktbeseitigungsschreiben
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#6

27.09.2005, 10:58

Hi Thomas,

das muß ich mir merken!!!!! :dafuer

Konfliktbeseitigungsschreiben gibt's hier täglich hunderte (sieht allerdings meistens so aus, dass die Anwälte mir ne Mail schicken und sagen "kümmer dich mal da drum" - für die ist dann der Konflikt beseitigt ;-))
Viele Grüße

ich
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#7

27.09.2005, 13:32

Hi,

das Wörtchen Konfliktbeseitigungsschreiben gefällt mir auch - gar nicht mal so schlecht. Bin :dafuer das ab sofort nicht mehr Aufforderungsschreiben zu nennen, sondern Konfliktbeseitigungsschreiben, zumindest dann, wenn es auch Erfolg hat.

Was in meiner Praxis leider selten der Fall ist, wir müssen meistens ins gerichtliche Verfahren übergehen.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pc
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Gast

#8

28.09.2005, 07:06

Thomas hat geschrieben:
wayne hat geschrieben:
Wie das Aufforderungsschreiben ("Erpresserschreiben" nenn ich's gerne*fg*) ...
:-) Na na, wir sind doch keine Erpresser ;-)

Nenn es einfach

präforensisches Konfliktbeseitigungsschreiben
Sind wir nicht?

1. "...gebe ich Ihnen letztmalig Gelegenheit zur Zahlung und setze insoweit eine Frist auf den 10.10.2005. Sollte bis dahin keine Zahlung eingegangen sein werde ich das gerichtliche Mahnverfahren gegen Sie einleiten."

2. "...sollte der Koffer mit dem Geld nicht übermorgen um 22:00 auf dem Bahnhofsparkplatz stehen, werden Sie Ihre Tochter nie wieder sehen."

Also ich kann in beiden Formulierungen gewisse entweder-oder Strukturen finden, die recht unumgänglich sind :?
Allerdings sind wir sehr freundliche und höfliche Erpresser, haben nicht so rabiate Methoden und sind auch mal mit Kompromissen zufrieden :engel

Aber wer weiß, ob die entsprechende Branche sich nicht was abkupfert, z.B. "Die Mafia hat mich mit der Wahrnehmung ihrer kriminalistischen Interessen beauftragt... ...zuzüglich 1,5 Geschäftsgebühr nach ErprVereinb..." :nachdenk

Ich hab nen fiesen Humor, ich weiß... :lolaway

Vielleicht "last-exit-Schreiben"?

mfg
Semjon
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#9

28.09.2005, 08:10

Wo ich mir das grad hier noch mal so alles durchlese:

Wir hatten letztens nen Schuldner, der - wie üblich - völlig vergessen hatte, dass er noch eine Rechnung über 11.000,00 € zu zahlen hat.

Ich habe ihm dann mal ne Ratenzahlungsvereinbarung geschickt .... das war für ihn auch schon ERPRESSUNG :lolaway

Vielleicht hätte ich da mit dem RVG drohen sollen: Entweder sie zahlen oder ich zitiere ein paar §§
Viele Grüße

ich
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#10

28.09.2005, 15:38

Hallo Semjon,

berichte mal, was denn nun in der Arbeit rankam.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :pcwink
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