PKH-Abrechnen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mella1406
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#1

30.05.2008, 13:09

Hallo!
Habe folgendes Problem: Habe leider noch nie PKH abgerechnet und nun ist der Tag gekommen, an dem ich es machen muss. Wir haben damals Beratungshilfe für den Mandanten bekommen und nun auch PKH bewilligt bekommen. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet. Wie muss ich das jetzt abrechnen? In RA-Micro wird dann irgendwie bezüglich Wahlanwalt gefragt? Gebe ich da ja oder nein an?
Bitte um eure Hilfe! Dankeschön :oops:
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Pepples
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#2

30.05.2008, 13:26

Das hängt zum einen davon ab, ob PKH mit Ratenzahlung bewilligt wurde und zum anderen von der Höhe des Streitwertes.Die Wahlanwaltsgebür entspricht den normalen Gebühren, die PKH-gebühren sind ja gekürzt. Erst bei einem Streitwert von - ich glaube, schau aber lieber nochmal in die Tabelle - 3.500,00 macht sich da aber ein Unterschied bemerkbar, drunter ist die Gebührenhöhe gleich.
Und nicht vergessen die Hälfte dere BRH-Gebühr anzurechen.
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Mella1406
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#3

30.05.2008, 13:32

Ohje....verstehe ich alles irgendwie nicht so richtig. Der Streitwert liegt bei knapp 5.700 EUR. PKH wurde uns ohne Ratenzahlung bewilligt. Wie muss ich denn die BRH-Gebühr anrechnen? Wie würde meine Rechnung aussehen müssen? Fragen über Fragen.... :?:
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Manuela77
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#4

30.05.2008, 14:27

Am einfachsten ist es, wenn du die PKH-Abrechnung über das Formular erstellst. Da hast du in der Mitte die Felder, wo du Vorschüsse angeben musst. In das Feld für die BerH trägst du die Gebühr von 70,00 EUR (nehme ich mal an). Davon wird die Hälfte, also 35,00 EUR auf die nachfolgende VerG angerechnet. Das macht das Programm dann von alleine.

Wenn du auf "Weiter" rechts unten geklickt hast, kommst du zu den Gebühren. Du wählst die aus, die angefallen sind, also 1,3 VerfG, 1,2 TermG und die 1,0 EingG. Die anzurechnende BerH-Gebühr von 35,00 müsste unten schon mit aufgeführt sein.

Wenn du gefragt wirst, ob die Regelgebühren ausgewiesen werden sollen, würde ich "ja" sagen. Vielleicht wird die PKH mal aufgehoben oder Ratenzalhung angeordnet. Da vergisst man wenigstens nicht, die weitere Vergütung noch einzureichen. Ich machs zumindest immer gleich mit. Ist ja keine Mehrarbeit.
joy1980
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#5

30.05.2008, 15:16

Man kann aber auch die PKH-Gebühren abrechnen und die Differenz zwischen den PKH-Gebühren und den Wahlanwaltsgebühren im eigenen Namen geltend machen.
Liebe Grüße :pcwink
rosa

#6

30.05.2008, 21:00

@manuela: hast du es verstanden oder kann man noch behilflich sein?
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Manuela77
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#7

02.06.2008, 09:48

@Immi:
Ich habe das verstanden, drum hab ichs ja auch erklärt. Mella hatte das Problem.
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
FreddyB

#8

05.06.2008, 09:02

Hallo, ich hab mich schon durch die Suchfunktion gewühlt, hab aber trotzdem noch ne Frage:

Sache wg. Trennungsunterhalt, Antragstellerin hat PKH benatragt. Wir vertreten den Antragsgegner.

Uns wurde der PKH-Antrag zur Stellungnahme zugestellt, haben beantragt PKH zu verwehren und dann wurde Termin bestimmt über die PKH zu entscheiden. In diesem Termin wurde dann auch gleich über den Trennungsunterhalt verhandelt.

Ich habe jetzt folgende Abrechnung gemacht: GW: 8.864,13 €, 6.864,13 € in Klage, 2.000 € nicht anhängige Ansprüche
1,3 GG Nr. 2300 aus 6864,13
1,3 VG Nr. 3100
Anrechnung
0,8 VG Nr. 3101 aus 2000,00
1,2 TG Nr. 3104 aus 8.864,13
1,0 EG Nr. 1003 aus 6.864,13
1,5 EG Nr. 1000 aus 2.000,00
PuT
MwSt.
Für das PKH-Antragsverfahren bekomm ich ja nichts weiter, bin ich da richtig?
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