Erhöhung Höchstgebühren Strafsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nine
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#1

27.05.2008, 15:50

Ich brauche Eure Hilfe.
Ich sollte für einen Mandanten in einer umfänglichen Strafsache eine KR erstellen und Höchstgebühren berechnen. Nun scheint meinem Chef das zu wenig zu sein und er will, daß ich da 25 % drauf schlage. Aber das darf ich doch gar nicht, oder doch???? Ich meine nein, da das die gesetzlichen Höchstgebühren sind und die haben ja auch irgendeinen Sinn. Sonst könnte man ja von vornerein nehmen, wozu man gerade Lust hat.
Im Gesetz steht leider nicht ganz genau, daß die Höchstgebühren nicht überschritten werden dürfen. Aber ich meine, es müßte dennoch so sein. Mir reicht schon, wenn das jemand bestätigt, damit ich meine Meinung festigen kann. Oder irre ich mich vielleicht doch?
Tiffy25
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#2

27.05.2008, 15:55

Ich kann dir nur zustimmen. Aus meiner Ausbildungskanzlei kenne ich das so, dass für höhere Gebühren in Strafsachen immer eine Honorarvereinbarung gemacht wurde...
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PeeDee
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#3

27.05.2008, 15:57

Nach § 42 RVG kann der RA wohl einen Antrag bei Gericht stellen dass eine Pauschalgebühr unanfechtbar festgesetzt wird, wenn des Verfahren besonders schwer und umfangreich war.
Die darf das doppelte der Wahlanwaltsgebühren aber nicht überschreiten.

Aber pauschal die Gebühren einfach erhöhen darf man meines Wissens nicht.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


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Nine
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#4

27.05.2008, 16:06

Zumal es sich hier lediglich eine Verkehrsstrafsache handelt. Und für die Mandanten haben Höchstgebühren doch einen Sinn...der Logik nach...
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Steffi_1986
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#5

27.05.2008, 16:20

Hier kannst du höchstens eine Höchstgebühr berechnen. Höher geht definitiv nur mit Honorarvereinbarung! Schimpf mal deinen Chef :)
Liebe Grüße

Steffi_1986
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Adora Belle
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#6

27.05.2008, 16:24

Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger?

Als Wahlverteidiger würde ich versuchen, im Nachhinein eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Ansonsten bleibt in beiden Fällen nur, vom Gericht die Pauschgebühr feststellen zu lassen. Schau mal in § 42 und § 51 RVG.
Nine
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#7

27.05.2008, 16:26

Nein, es geht hier lediglich darum, daß der Mdt. eine Kostenrechnung bekommen soll. Und die Sache wurde dann nach etlichem hin und her von der Staatsanwaltschaft eingestellt, ging also nicht mal vor Gericht.
Und ich finde es ehrlich gesagt auch frech, einem "Selbstzahler" so viel berechnen zu wollen, wo die Höchstgebühr eh schon hoch ist.
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