Hallo Ihr Lieben,
Ich habe da ein Problem. Wir haben gegen einen Beschluss zur Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt. Welche Gebühren fallen da an? Gibt es extra Gebühren für die Beschwerde?
Sorry, wir haben sonst nicht so viele Strafsachen.
Vielen lieben Dank für Eure Hilfe
Vivanja
Brauche Hilfe bei Gebühren in Strafsachen
- Soenny
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War das eine reine Strafsache oder ist die übergegangen in ein Bußgeldverfahren?
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- Soenny
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Wenn es so ist, wie ich vermute, dann dürften folgende Gebühren angefallen sein:
Strafverfahren 4100 + 4104
Bußgeldsache: 5109 + 5110 (wenn ein Termin stattgefunden hat) und für die Rechtsbeschwerde 5113
Vielleicht kann Vivanja mal genauer schildern, um was es geht.
Strafverfahren 4100 + 4104
Bußgeldsache: 5109 + 5110 (wenn ein Termin stattgefunden hat) und für die Rechtsbeschwerde 5113
Vielleicht kann Vivanja mal genauer schildern, um was es geht.
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- Adora Belle
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Das war sicher ein 111a-Beschluss. Für die Beschwerde gibt es im Strafverfahren keine extra Gebühren. Die kannst Du nur im Rahmen des §14 bei der Verfahrensgebühr berücksichtigen. Und für die Tätigkeit beim (vorläufigen) Entzug der FE gibt es sowieso keine extra Gebühr. Also zweimal doof
Wenn Ihr, ohne Verteidiger zu sein, nur gegen den Beschluss vorgegangen seid, könnte man an eine Einzeltätigkeit denken. Ansonsten s.o., die normalen Verteidigergebühren 4100 und 4104 und ggf. Erhöhung über §14.
Btw: mit OWi-Verfahren hat das ganze wohl nichts zu tun.
Wenn Ihr, ohne Verteidiger zu sein, nur gegen den Beschluss vorgegangen seid, könnte man an eine Einzeltätigkeit denken. Ansonsten s.o., die normalen Verteidigergebühren 4100 und 4104 und ggf. Erhöhung über §14.
Btw: mit OWi-Verfahren hat das ganze wohl nichts zu tun.
- Vivanja
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Beschluss ist gem. § 111a Abs. 1 StPO ergangen. Führerschein vorläufig entzogen, wegen Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.
Wir haben Beschwerde eingelegt und begründet, warum unser Mandant seinen Führerschein zurück haben möchte. Amtsanwalt hat jetzt vorgeschlagen, Führerscheinentzug für 6 Monate und Geldbuße.
Liebe Grüße
Vivanja
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Vivanja