Brauche Hilfe bei Gebühren in Strafsachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Vivanja
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#1

23.05.2008, 12:23

Hallo Ihr Lieben,

Ich habe da ein Problem. Wir haben gegen einen Beschluss zur Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt. Welche Gebühren fallen da an? Gibt es extra Gebühren für die Beschwerde?

Sorry, wir haben sonst nicht so viele Strafsachen. :oops:

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe

Vivanja
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#2

23.05.2008, 12:57

war dies ein gerichtlicher Beschluss?
LG, Ela
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#3

23.05.2008, 13:07

Ja, vom Amtsgericht Tiergarten.

Habe jetzt folgende Rechnung erstellt:

Grundgebühr Nr. 4100 VV
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren Nr. 4104 VV
Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen Nr. 4142 VV

ist das korrekt?

Gruß Vivanja
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#4

23.05.2008, 13:17

Ich glaube nicht, dass sich Ziffer 4142 auf die Einziehung des Führerscheins bezieht. Müsste man mal im Kommentar nachlesen
LG, Ela
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#5

23.05.2008, 14:23

Danke

Vivanja
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#6

23.05.2008, 14:29

War das eine reine Strafsache oder ist die übergegangen in ein Bußgeldverfahren?
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#7

23.05.2008, 14:53

Irgendwie versteh ich das auch noch nicht so ganz
LG, Ela
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#8

23.05.2008, 15:06

Wenn es so ist, wie ich vermute, dann dürften folgende Gebühren angefallen sein:

Strafverfahren 4100 + 4104
Bußgeldsache: 5109 + 5110 (wenn ein Termin stattgefunden hat) und für die Rechtsbeschwerde 5113

Vielleicht kann Vivanja mal genauer schildern, um was es geht.
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#9

23.05.2008, 15:41

Das war sicher ein 111a-Beschluss. Für die Beschwerde gibt es im Strafverfahren keine extra Gebühren. Die kannst Du nur im Rahmen des §14 bei der Verfahrensgebühr berücksichtigen. Und für die Tätigkeit beim (vorläufigen) Entzug der FE gibt es sowieso keine extra Gebühr. Also zweimal doof :-(

Wenn Ihr, ohne Verteidiger zu sein, nur gegen den Beschluss vorgegangen seid, könnte man an eine Einzeltätigkeit denken. Ansonsten s.o., die normalen Verteidigergebühren 4100 und 4104 und ggf. Erhöhung über §14.

Btw: mit OWi-Verfahren hat das ganze wohl nichts zu tun.
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#10

26.05.2008, 11:25

Beschluss ist gem. § 111a Abs. 1 StPO ergangen. Führerschein vorläufig entzogen, wegen Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.

Wir haben Beschwerde eingelegt und begründet, warum unser Mandant seinen Führerschein zurück haben möchte. Amtsanwalt hat jetzt vorgeschlagen, Führerscheinentzug für 6 Monate und Geldbuße.

Liebe Grüße

Vivanja
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