Hallo, liebe User,
letzthin kam eine Alt-Mandantin zu uns, welche wegen einer Uralt-Rechnung bei einem Fitness-Studio ständig von einem führenden Inkassounternehmen deswegen "belästigt" wurde und übergab uns die Sache.
Unsere Mandantin war aufgrund einer Schwangerschaft und der damit verbundenen körperlichen Schwierigkeiten und Einschränkungen (sie ist schon älter und hatte schon eine Fehlgeburt) zur vorzeitigen Kündigung dieser Mitgliedschaft berechtigt (Arztattest) und mußte nur für einen Teil der Rechnung aufkommen.
Aber was mich stutzig machte bei dieser Sache waren die vielen wiederkehrenden immer höher werdenden Inkassorechnungen, bei denen folgendes zutage kam und was auch noch rechtens ist:
Anwälte müssen sich bezüglich ihres Honorars für ein erstes Mahnschreiben an das RVG halten und dürfen hierfür max. eine volle Gebühr in Rechnung stellen.
Für Inkassounternehmen gilt diese Obergrenze nicht, weil sie nicht an die Voschriften des RVG gebunden sind.
result: Außer im Falle des Wuchers müssen Auftraggeber Rechnungen von Inkassodiensten selbst dann bezahlen, wenn der Gang zum Anwalt letztlich preiswerter gewesen wären bzw. müssen die Schuldner bei voller Schuld diese höheren Kosten des Inkassodienstes mitbezahlen.
Ist doch irgendwie echt ungerecht, zumal viele denken, dass der Forderungseinzug per Inkassounternehmen viel billiger ist, als bei Anwälten.
Ich wünsche Euch eine schöne Mittagspause, bei uns kommt jetzt ein bissl die Sonne raus
Liebe Grüße vom Main
sendet Renate
Inkassobüros dürfen teurer mahnen als Rechtsanwälte
- happykitcat
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Hallo Renate,
das ist ja eine richtige Frechheit von den Inkassounternehmen. Wir hatten zum Glück noch nie solch einen Fall - aber gut zu wissen.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
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schau immer nach vorne, nie zurück
Die Berliner Luft [url]http://wetter.media2000.info[/url]
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Hallo zurück, Renate
Gibt doch einige Urteile, wonach die Kosten des Inkassounternehmens die eines RA nicht übersteigen dürfen. Wodurch hat sich hier was geändert ?
Tatsächlich ? Ist mir neu.rentier hat geschrieben:Für Inkassounternehmen gilt diese Obergrenze nicht, weil sie nicht an die Voschriften des RVG gebunden sind.
Gibt doch einige Urteile, wonach die Kosten des Inkassounternehmens die eines RA nicht übersteigen dürfen. Wodurch hat sich hier was geändert ?
....genau....
hab nochmal nachgeschaut, falls noch jemand mal damit konfrontiert wird:
-6 U 60/03- OLG Köln
LG von Renate
---------------------------
Schau der Sonne entgegen, dann fällt der Schatten hinter Dich !
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@ Andreas: huch, das hatte sich überschnitten, aber genau Deine Frage beantwortet (jedenfalls soviel mir zu diesem Thema bekannt ist; falls Du andere Kenntnisse hast, wäre ich auch für eine Info dankbar)
LG Renate grins , immer noch mein Lieblingssmilie
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Hi Renate,
für die Entscheidung. Kann ich mir ja dann mal auf Arbeit ausdrucken. Teilweise haben die Bundesländer ja die Entscheidungen ihrer Gerichte online eingestellt. NRW ist da auch mit dabei.
www.justiz.nrw.de und dort dann unter dem Stichpunkt "Rechtsbibliothek".
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
für die Entscheidung. Kann ich mir ja dann mal auf Arbeit ausdrucken. Teilweise haben die Bundesländer ja die Entscheidungen ihrer Gerichte online eingestellt. NRW ist da auch mit dabei.
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Das Urteil selbst müßte man mal lesen, aber da hab ich jetzt nicht die Zeit zu, danach zu suchen.
Mein erster Gedanke ist allerdings, daß die Tatsache, daß Inkassounternehmen höhere Gebühren berechnen dürften, nicht zwangsläufig zur Folge haben muß, daß derartige Kosten auch erstattungsfähig sind.
Es gibt doch eine Unzahl an Entscheidungen, die besagt, daß die Kosten lediglich in Höhe der RA-Kosten erstattungsfähig sind. Und auf die Erstattungsfähigkeit, nicht die Berechtigung zur Abrechnung ansich, sollte es doch m. E. ankommen ?
Mein erster Gedanke ist allerdings, daß die Tatsache, daß Inkassounternehmen höhere Gebühren berechnen dürften, nicht zwangsläufig zur Folge haben muß, daß derartige Kosten auch erstattungsfähig sind.
Es gibt doch eine Unzahl an Entscheidungen, die besagt, daß die Kosten lediglich in Höhe der RA-Kosten erstattungsfähig sind. Und auf die Erstattungsfähigkeit, nicht die Berechtigung zur Abrechnung ansich, sollte es doch m. E. ankommen ?
Also meiner Meinung nach dürfen die Inkassobüros abrechnen, was sie wollen (mal übertrieben gesagt) Erstattungsfähig sollten aber wirklich nur die Kosten nach RVG sein.
Wenn der Auskunftssuchende natürlich sagt, dass ist es mir wert, kann er ja gerne mehr zahlen.
Wir machen das hier in der Firma so, dass wir seitens Inkassounternehmen angemahnte Kosten erst mal grundsätzlich nicht zahlen. Wenn sich dann herausstellt, dass die HFO berechtigt ist, wird die natürlich dann überwiesen - die Mahnkosten aber definitv nicht.
Manche (angeblichen) Forderungen erledigen sich dann von ganz alleine.
Wenn der Auskunftssuchende natürlich sagt, dass ist es mir wert, kann er ja gerne mehr zahlen.
Wir machen das hier in der Firma so, dass wir seitens Inkassounternehmen angemahnte Kosten erst mal grundsätzlich nicht zahlen. Wenn sich dann herausstellt, dass die HFO berechtigt ist, wird die natürlich dann überwiesen - die Mahnkosten aber definitv nicht.
Manche (angeblichen) Forderungen erledigen sich dann von ganz alleine.
Viele Grüße
ich
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