Zulassungs- Rechts- Beschwerde in OWi-Sachen (§ 79 O Wi G)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kichererbse
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#1

15.05.2008, 13:40

Hallo,

ich hab hier eine Zulassungs- Rechts- Beschwerde (ZRB) gem. § 79 O Wi G abzurechnen. Hab keine großen Hintergrundinfos weiter außer: Urteil AG in einer Bußgeldsache (60,00 € Geldbuße) und dagegen wurde von hier aus ZRB eingelegt. Wir sind seit Bußgeldbescheid an der Sache dran. Und bis zum Urteil ist schon alles abgerechnet. Gibts für ZRB noch was?

Hat sowas schon mal jemand abgerechnet und kann mir sagen, was ich abrechnen kann? Ich wills ja zumindest mal versuchen zu verstehen und nicht einfach was abrechnen.

Danke Kichererbse

PS: Ich hab mal mit Absicht das wichtigste Wort hier mit Bindestrichen geschrieben und das Gesetz auseinander, falls mein Chef - sollte ich daran scheitern - auch nochmal zu googlen anfängt und mich hier wieder findet ;)
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LuzZi
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#2

15.05.2008, 13:58

Hmm ich hätte jetzt gesagt gem. VV 5113, aber da geht es nicht um die Zulassung. Ich wälz mal gerade meinen Kommentar, vllt. gibt der was her.
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#3

15.05.2008, 13:59

Die Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren ist (mit Ausnahmen nach §79 Abs.1 OWiG) nur zulässig, wenn sie zugelassen wird. *g* Die Einlegung der RB bzw. der Antrag auf Zulassung der RB gehört für den Verteidiger 1. Instanz noch zur 1. Instanz, ist also noch keine gesonderte Angelegenheit. Die Verfahrensgebühr 5113 entsteht dann mit Begründung des Zulassungsantrages bzw. Begründung der RB.

Bei Dir, wenn bis zum Urteil schon abgerechnet war:

5113 für die Begründung des Zulassungsantrages (Mittelgebühr 270,-)
Auslagen
MWSt

:wink2
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#4

15.05.2008, 14:02

Alsoooo in meinem Kommentar (Burhoff - RVG Straf- u. Bußgeldsachen) steht folgendes:
Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde als solche

Nach § 16 Nr. 13 sind in Bußgeldsachen das Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 OWiG) un die Rechtsbeschwerde als solche als eine Angelegenheit anzusehen.
Trifft nun nicht 100%ig auf deinen Fall zu aber vllt. ists ein Anhaltspunkt.
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#5

15.05.2008, 14:09

Hach dicker Stein vom Herzen fällt. Ihr habt mir mit der 5113 sehr geholfen. Jetzt hab ich zumindest in meinen Schneider-Kommentar war qualifiziertes gefunden. JA das war der Anhaltspunkt. Ich hab mir vorher auf der Idiotenwiese nen Wolf gesucht und alles abgegrast. Man war mein Kabel heute lang. Aber jetzt hab ichs und zwar: Nur Antrag = keine weitere Gebühren, da wir vorher tätig waren. Mit Begründung = fällt Geb. nach 5113 an (weil weitere Tätigkeit).

An euch dicke :blumen und :wink1
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