Hallo zusammen,
folgende Frage:
Neulich habe ich eine Aufgabe bekommen, in der der Anwalt den Mandanten in einer Strafsache vor dem AG vertreten hat und danach noch die Berufung eingelegt und im Anschluss das Mandant niedergelegt hat.
Ich habe dementsprechend ganz normal abgerechnet, sprich das Verfahren vor dem AG ohne die Gebühr für das Einlegen der Berufung (Nr.4124 RVG). Da ich auch meine, in einem RVG-Kommentar mal gelesen zu haben, dass die Einlegung noch zur ersten Instanz gehört.
Nun hat mein werter Herr Lehrer meine Abrechnung kommentarlos durchgestrichen und mir nur den § 19 Nr. 10 RVG notiert. Den widerrum verstehe ich nicht so ganz. Na doch eigentlich schon, steht ja da, dass es wohl zum Rechtszug des Rechtsmittels gehört somit würde theoretisch auch die VG für die Berufung anfallen, ABER ich würde da gern noch ein paar Meinungen von euch Erfahrenen hören.
Ich danke euch schon mal!
Viele Grüße
Stubsi
Einlegung der Berufung im Strafverf.
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 7416
- Registriert: 22.02.2007, 11:39
- Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
- Wohnort: Hannover
- Kontaktdaten:
Die Einlegung der Berufung löst die Gebühr für das Berufungsverfahren aus.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3858
- Registriert: 08.06.2007, 11:33
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Baden-Württemberg
Da würde ich LuzZi en
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- schneewittchen1984
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1533
- Registriert: 01.06.2007, 13:08
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: im schönen Badnerland
Würd ich auch so sehen. Sonst müsste man ja auch die Einreichung der Klage zur Geschäftsgebühr mitreinrechnen...
19 Nr. 10 RVG ist schon richtig. Aber da steht ja gerade, dass für den RA, der bereits in der I.Instanz tätig war (so wie ihr), die Einlegung des RM in Strafsachen noch mit zum Rechtszug d.h. Verfahren I. Inst. gehören. Nur wenn RM durch einen neuen RA eingelegt wurde, gehört RM-Einlegung zum Rechtszug des RM-Verfahrens.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14418
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
@Stubsi Du hattest recht, genau wie @Mops geschrieben hat. Einlegung gehört zur 1. Instanz, wenn der RA da schon Verteidiger war. Erst weitere Tätigkeit (Begründung, erneute AE, Rücknahme etc.) löst dann die VG fürs Berufungsverfahren aus.
Genau Mops, danke. So habe ich das auch verstanden. Ich habe mir diesen § nochmals durchgelesen und habe dann auch verstanden, dass sie nur anfällt, wenn ein neuer RA die Einlegung vornimmt und ansonsten es zur ersten Inst. gehört. Ich werde zur Sichtheit aber nochmal diesen Kommentar heraussuchen. Seltsame Ansicht meines Lehrers ...
@ stubsi: RVG Kommentar, <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>..., 17. Auflage, RN 1 zu Nr.4124 ff. sowie RN 119 ff. zu § 19