Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
arcangel71
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#1

13.05.2008, 15:39

Ist es zulässig, der Gegenseite bei einer zugesandten Ratenzahlungsvereinbarung DIESER eine zusätzliche Einigungsgebühr in Rechnung zu stellen ?

Fall:
Gegenseite schuldet 500 €. Wir kommen ihr entgegen mit Ratenzahlungsvereinbarung, nun soll diese daraus auch noch eine Einigungsgebühr zahlen.
Zuletzt geändert von arcangel71 am 13.05.2008, 15:40, insgesamt 1-mal geändert.
StineP

#2

13.05.2008, 15:40

Nur, wenn sich die Gegenseite dazu verpflichtet hat.
arcangel71
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#3

13.05.2008, 15:49

Ist es denn üblich, dass man diese Kostentragungspflicht mit in die Vereinbarung aufnimmt ?
bianca82
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#4

13.05.2008, 16:08

Also ich denke schon, dass es üblich ist die Gebühren mit in die Vereinbarung aufzunehmen. Wir machen es immer. Auch aus ehemaligen Kanzleien kenne ich es nciht anders.

Wir machen höchstens mal eine sehr seltene Ausnahme.
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Smilie
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#5

13.05.2008, 16:47

Wir nehmen diese Gebühren auch immer mit in die Vereibarung auf. Die Rechnung darüber würde ich dann aber direkt auf die Gegenseit ausstellen.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

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eki
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#6

13.05.2008, 18:45

Wir nehmen bei RA-Micro bei der Teilzahlungsvereinbarung im ZV-Programm auch noch eine Geschäftsgebühr dazu. Macht ihr das auch so oder nehmt ihr immer nur eine Vergleichsgebühr? Bei uns ist das total oft, dass der Schuldner nach dem MB-Verfahren Teilzahlung anbietet. Da kann man ja meiner Meinung nach 2300 nicht nehmen aber mein Chef sieht das ja ganz anders... und wie sieht das aus, wenn sich der Schuldner dann nicht an die Vereinbarung hält? Muss dann der Mandant die Gebühren tragen?
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stein
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#7

13.05.2008, 19:17

Wenn man nach dem MB mit dem Schuldner gesprochen hat und sich auf eine Ratenzahlung geeinigt hat, kann man sogar eine 1,2 Termingebühr plus 1,0 Einigungsgebühr nehmen.
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eki
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#8

13.05.2008, 19:20

Oh vielen Dank. Das muss ich ja dann morgen gleich mal nachlesen.
rosa

#9

13.05.2008, 19:48

ich kann dir morgen mehr dazu schreiben ( unter angabe von urteilen) hab die sachen in der kanzlei
aber zum thema erstattungspflicht der gegenseite siehts so aus:

ihr solltet IMMER in die vereinbarung mit rein nehmen, dass die gegenseite die durch diese einigung entstehenden kosten zu tragen hat (die halt dann auch in der vereinbarung aufgeführt werden müssen)
wenn ihr das nämlich nicht tut, dann habt ihr NUR einen anspruch auf erstattung der kosten von eueren mdten (also IHR habt ja sowieso nur gegenüber dem mdt aber der gegner muss sie nicht erstatten)

auch aufgrund einer mdl getroffenen vereinbarung entsteht die geb., die beweislast, dass der gegner zugestimmt hat die kosten zu tragen, liegt natürlich dann bei euch und das ist schwer...

also immer rein, dass er sie trägt!!! aber da du mit ra-micro arbeitest, dürfte das doch sowieso immer bei euch drin stehen, in der teilzahlungsvereinbarung stehts doch drin!!!
arcangel71
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#10

16.05.2008, 10:15

Immi hat geschrieben:
ihr solltet IMMER in die vereinbarung mit rein nehmen, dass die gegenseite die durch diese einigung entstehenden kosten zu tragen hat (die halt dann auch in der vereinbarung aufgeführt werden müssen)
Müssen die Kosten tatsächlich explizit IN DIE Verbeinbarung mit aufgenommen werden ?
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