Abrechnung nach Zurücknahme des Scheidungsantrages! HILFE :)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sabbel1987
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#1

13.05.2008, 09:54

Huhu an alle!
Ich bin nach Urlaub und Krankheit wieder da und muss ja gleich mit Fragen wieder loslegen :)
Hab ne Ehescheidungssache. Wie haben den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht und den Bescheid über die Gerichtskosten bekommen und unser Mandant hat diese auch schon eingezahlt. Als gerade die Bögen zum Versorgungsausgleich kamen, hatten wir den Schriftsatz fürs Gericht schon fertig, da sich unser Mandant mit seiner Frau wieder versöhnt hat. Hm.. also alles zurück. Erging ein Beschluss, dass unser Mandant die Kosten des Verfahrens trägt.
Wie rechne ich ab:
1,3 VG Nr. 3100 VV RVG und kann ich auch die 1,2 TG nehmen, weil dass ja son Verfahren ist, wo sie eigentlich hätte angefallen können!??! Ne oder, weil die Sache ja vorher beendet wurde oder? Also die 0,8 Vorzeitige Gebühr würd ich nicht nehmen, da wir den Scheidungsantrag ja schon eingereicht haben.
Naja, was meint ihr dazu? Bin mir nicht sicher, ob nur die 1,3 oder wie?
Danke schonmal im Voraus!
[color=#800000]Liebe Grüße
Sabbel

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Suse
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#2

13.05.2008, 10:14

Die Antragsrücknahme auf Ehescheidung i.S.v. VV 3101 Nr. 1 steht der Klagerücknahme gleich. Also 1,3
Zuletzt geändert von Suse am 13.05.2008, 11:21, insgesamt 1-mal geändert.
LG, Ela
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#3

13.05.2008, 10:21

Also ich würd zu ner 1,3 VG tendieren, da der Scheidungsantrag ja schon eingereicht war.
Viele Grüße Birgit
Sabbel1987
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#4

13.05.2008, 10:26

Hm.. finde das steht sehr komisch bei Nr. 3101 Abs. 1 :(
Aber nun tendiere ich auch eher zu 0,8. Ist sich noch jemand sicher, dass es keine 1,3 Gebühr ist?!?!?
[color=#800000]Liebe Grüße
Sabbel

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#5

13.05.2008, 10:35

ich finde, das steht ganz eindeutig in Ziffer 3101 Abs. 1.

.... die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält,...
LG, Ela
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#6

13.05.2008, 11:00

Ihr kriegt die 1,3 Verfahrensgebühr. Die kann sich nicht im Nachhinein wieder reduzieren. Ziff. 3101 ist nur für den Fall gedacht, daß der Auftrag endet, bevor ein Antrag oder eine Klage eingereicht wurde.

Hinzu kommt noch die Aussöhnungsgebühr nach Ziff. 1001, 1003 - wenn der Anwalt bei der Aussöhnung mitgewirkt hat.
Suse
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#7

13.05.2008, 11:22

AH! Sorry, falsch gelesen. Natürlich bleibt die 1.3 Gebühr bestehen.
LG, Ela
Sabbel1987
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#8

13.05.2008, 11:31

Ja das dachte ich mir auch so. Okay, alles klar. Dann mache ich das so! Vielen Dank!
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Sabbel

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#9

09.06.2021, 11:05

Hallo Zusammen,
wie sieht das denn aus mit Gerichtskosten?
Wir haben den Scheidungsantrag eingereicht. Die Mandantin hat diese nicht angewiesen (September 2020) haben wir die Gerichtskostenrechnung erhalten. Jetzt will sie die Scheidung zurücknehmen. Was fällt an? 0,5 Zurücknahme ? Sie kann sich noch nicht entscheiden, oder sollte man Aussetzung beantragen?
Danke Euch
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Adora Belle
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#10

09.06.2021, 11:12

Was genau ist Deine Frage? Wenn nicht gezahlt wird, dann geht es halt nicht weiter im Verfahren. Das dürfte ganz im Sinne der Mandantin sein, wenn sie derzeit nicht entscheiden will. Zurücknehmen kann sie auch später noch.
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