Hi! In einer Scheidungsangelegenheit wurde unserem MA ganz normal PKH bewilligt. Nach einem persönlichen Gespräch zwischen beiden EHegfatten und dem RA haben sich die EHeleute versöhnt (wohl unterMitwirkung des RA) und der RA hat dem Gericht dies auch mitgeteilt. Zurück kam ein Schreiben, dass dies als "Rücknahme" des Scheidungsantrages gewertet wird. Nach der Abrechnung der Kosten wurde die Aussöhnungsgebühr mit folgender Begründung nicht festgesetzt: Eine Aussöhnungsgebühr ist nicht von der PKH-Bewilligung umfasst. Ihr Schreiben vom.... hat das Gericht als Rücknahme gewertet.
Soll PKH auch die eventuelle Aussöhnung etwa "umfassen"??? Aus unserem Schreiben ging so klar hervor, dass sich die Ehelteute unter Mitwirkung des RA versöhnt haben usw.. Dies geschah auch nach der Bewilligung von PKH. Wie würdet ihr vorgehen? Macht es Sinn, Erweiterung der PKH zu beantragen?
PKH für Einigungsgebühr?
Hm, na ja, so wirklich gehört die Aussöhnung ja nicht zum Scheidungsverfahren. Und eine Einigung, für die es in der Regel PKH gibt, ist auch nicht angefallen und außerdem wurde ja der Antrag zurückgenommen. Man hätte ggf. dort schreiben müssen, dass es keine Rücknahme ist.... (wofür es aber keine wirklich andere Erklärung gibt).
Man kann ja versuchen, nachträglich noch eine Erweiterung zu bekommen, aber ich sehe da eher schwarz...
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
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@samara:
Du hattest doch die gleiche Frage schon mal gestellt?
Ich würde mich mit dem Gericht um die Aussöhnungsgebühr streiten. Natürlich ist die von der PKH-Bewilligung umfaßt. Normalerweise gibt es bei Scheidungen die PKH "für die 1. Instanz" oder " für Scheidung und Folgesachen". Da ist die mögliche Aussöhnung mit drin. Und die Rücknahme des Scheidungsantrages ist einfach die logische Folge der Aussöhnung.
Am Antrag festhalten und um RM-fähige Entscheidung bitten - ich sehe echt keinen Grund, warum Ihr die Gebühr nicht bekommen solltet.
Du hattest doch die gleiche Frage schon mal gestellt?
Ich würde mich mit dem Gericht um die Aussöhnungsgebühr streiten. Natürlich ist die von der PKH-Bewilligung umfaßt. Normalerweise gibt es bei Scheidungen die PKH "für die 1. Instanz" oder " für Scheidung und Folgesachen". Da ist die mögliche Aussöhnung mit drin. Und die Rücknahme des Scheidungsantrages ist einfach die logische Folge der Aussöhnung.
Am Antrag festhalten und um RM-fähige Entscheidung bitten - ich sehe echt keinen Grund, warum Ihr die Gebühr nicht bekommen solltet.