Beratungshilfegebühr nach 30,00 EUR mit Nr. 7002!?!?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sabbel1987
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#11

22.05.2008, 14:48

Hab nochmal ne Frage dazu!
Wenn wir unseren Mandantin nur beraten haben und diese 2 mal angeschrieben haben, damit sie sich meldet, kann ich dann auch die PTE NR. 7002 RVG nehmen!?!?!
[color=#800000]Liebe Grüße
Sabbel

[b]Wo kämen wir hin, wenn niemand ginge um zu schauen wohin wir kämen wenn wir gingen![/color][/b]
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#12

23.05.2008, 15:30

SCHIEB :)
[color=#800000]Liebe Grüße
Sabbel

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#13

23.05.2008, 15:45

Geht es hier auch um Beratungshilfe? Wenn Ihr SCHRIFTLICH beraten habt, kannst Du die 7002 nehmen. Wenn Ihr sie nur zur Abwicklung des Mandats angeschrieben habt, nicht. (Worum ging es denn in den Schreiben? Die Beratung war ja wahrscheinlich schon erfolgt?)

Noch ne Möglichkeit, die ich gern mal nutze - telefonische Beratung 8) Dabei sollte die 7002 unproblematisch mit festgesetzt werden.
Sabbel1987
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#14

23.05.2008, 16:02

Achso! Ja ne waren nur 2 Schreiben an die Mandantin, weil Sie sich nicht mehr gemeldet hat :( Naja dann nehme ich die 7002 nicht mit rein, sonst will das Gericht ja bestimmt noch nen Beweis dafür haben! Hm...!
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#15

23.05.2008, 16:17

Naja, Du musst halt die Entstehung der Gebühr GLAUBHAFT machen, wofür ja im Zweifel die anwaltliche Versicherung reicht. Aber wenn die 7002 für Post (und nicht für Telefon) sein soll, muss eben die Post mit zum Antrag. Aber wie gesagt, bloss anschreiben, weil sich der Mandant nicht mehr meldet, reicht nicht. :wink2
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