Ist nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und übereinstimmender Erledigungserklärung ein Beschluss nach § 91 a ZPO gefasst worden, entsteht dafür keine Terminsgebühr.
(Leitsatz von bdr-hamburg.de)
Beschluss des AG HH-Harburg vom 17.11.2004; 648 C 330/04
Aus den Gründen:
Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des W 3104 RVG liegen im konkreten Fall nicht vor. Eine Terminsgebühr entsteht nur dann, wenn eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, die an sich auf Grund mündlicher Verhandlung zu ergehen hat.
Im konkreten Fall ist nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und übereinstimmender Erledigungserklärung ein Beschluss nach § 91 a ZPO gefasst worden. Ein solcher Beschluss erfordert keine mündliche Verhandlung. Vielmehr ist diese nach § 91 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 128 Abs. 3 ZPO freigestellt, wobei die Verfahrensgestaltung durch das Gericht bestimmt wird (Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 91 a Rn. 23). Ein Einverständnis der Parteien, um ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu können, ist nicht erforderlich, so dass die vom Klägervertreter zitierte Fundstelle erkennbar nicht einschlägig ist. In diesen Fällen greift die 1 Alt. des W 3104 RVG nicht ein (so ganz eindeutig <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/v..Eicken/Madert, Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, VV 3104 Rn. 24 und Rn. 25 unter ausdrücklichem Hinweis auf Entscheidungen nach § 91 a ZPO).
Und auch:
Terminsgebühr, Erledigungserklärung, Telefonat
Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist dahingehend auszulegen, dass eine Terminsgebühr „für eine auf Verfahrensvermeidung oder Verfahrenserledigung gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts“ nur anfällt, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung oder Erörterung vorgeschrieben ist oder eine solche in dem betreffenden Fall ausnahmsweise anberaumt wurde.
RVG VV Nr. 3104
RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3
VwGO § 47
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php ... t&nr=19826
Stand: 31.10.2006
Gericht / Az.: VGH Baden-Württemberg 3 S 1748/05
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