PKH Prüfungsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

17.04.2008, 16:04

Hallo,

ich habe die Suche schon durch, finde aber nicht das passende.

Meine Frage:

Darf man die 1,0 Verfahrensgebühr für das PKH Prüfungsverfahren IMMER im Voraus verlangen?

Wir haben den Pkh-Antrag eigentlich IMMER mit in der Klage oder zb im Berufungsschriftsatz. dh wir sind auf jeden Fall im nachfolgenden Zivilprozess tätig.



Meine Kollegin ist der Ansicht:

Wenn PKH mit Ratenzahlung gewährt wird, wird dieser Vorschuss (1,0 Gebühr) auf die weitere Vergütung angerechnet, also von der Staatskasse abgezogen.

Wenn PKH ohne Ratenzahlung gewährt wird, können wir den Vorschuss trotzdem einbehalten.

In unserem Buch "RVG für Anfänger" steht: Dieser vom Mandant gezahlte Vorschuss kann, wenn PKH bewilligt wird, gemäß § 58 RVG auf die Vergütung oder die Auslagen verrechnet werden, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht.

d.h. doch, wenn PKH gewährt wird, wir 1,0 bekommen haben, wir den Einbehalt dieser 1,0 Gebühr damit begründen können, dass uns ja eigentlich höhere Gebühren zustehen.

Aber darf man überhaupt die 1,0 verlangen wenn man den PKH nur in der Klageschrift mit eingebunden hat? Ich verstehe es so, dass man die nur verlangen darf, wenn man erstmal NUR PKH beantragt. Also nur im Prüfungsverfahren erstmal tätig ist.
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sunshine24
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#2

17.04.2008, 20:50

Also, ich würde auf jeden Fall immer warten bis das Gericht darüber entscheidet, ob PKH bewilligt wird oder nicht. Die Klagschrift im Entwurf schickst du ja eigentlich immer mit, damit das Gericht prüfen kann, ob die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.

Wenn das Gericht die PKH versagt, musst du ja gegenüber dem Mandanten abrechnen. Wenn Gericht PKH bewilligt, zahlt ja die Staatskasse. Doppelte Gebühren bekommst du ja nicht, also nicht extra fürs Prüfungsverfahren und extra fürs Klageverfahren mit PKH --> das wäre dann dieselbe Angelegenheit und wird gegenüber der Staatskasse abgerechnet (Normalgebühren aus PKH-Tabelle)

--> also wie gesagt, ich würde erst abwarten bis Gericht entscheidet

(hoffe, ich hab deine Frage richtig verstanden)
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Gast

#3

17.04.2008, 21:43

wir schicken aber NIE eine klage als entwurf mit. die wird immer direkt eingereicht inkl pkh antrag
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idefix
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#4

18.04.2008, 21:19

Aber wie macht ihr das dann mit den Gerichtskosten? Verauslagt ihr die immer und am Ende bleibt ihr drauf sitzen, wenn PKH nicht bewilligt wird? Oder wisst ihr immer vorher, dass das Gericht auch dem Mandanten die PKH bewilligen wird.

Also wenn ihr das immer so handhabt, dann würde ich auch erst einmal die 1,0 Gebühr geltend machen und gegenüber dem Mandanten abrechnen und später als Differenz zwischen PKH- und Wahlanwaltsgebühr behalten.
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
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