außergerichtl.Vertretung wg. einer Unerlassung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Limette
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#1

17.04.2008, 13:43

hallo zusammen! ich habe eine kleine einfache Frage (wahrscheinlich aus diesem Grund habe ich nichts was mich weiter bringen würde, in diesem Forum gefunden)

also, wir haben für unseren Mdten die Gegnerin angeschrieben, dass sie einiges unterlassen möge, sonst würde es knallen. so, und das war schon alles.
nun möchten wir mit dem Mdten abrechnen und ich habe ein Brett vorm Kopf :(
ich würde hier die außergerichtl. Geschäftsgebühr Nr. 2300 nehmen aber mit welchem Gegenstandswert?! :shock:

so, ich freu mich schon auf eure Tipps..
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Coonie
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#2

17.04.2008, 13:44

Der Gegentand ist davon abhängig, um was es sich genau handelt.
Inter Unterlassungs/Wettbewerbsangelegenheiten bist du schnell mal bie 5 oder 10 T Euro. Hast du schon einmal im GKG nachgesehen?
Was sollte denn unterlassen werden?
[align=center]auch wenn dir ein Vogel auf den Kopf schXXX
sei froh, dass Kühe nicht fliegen können
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Tigra
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#3

17.04.2008, 13:48

evtl. regelstreitwert ansetzen, bzw. die höhe bzgl. der unterlassungserklärungs geldsumme... (sagt man das so?!? Hört sich total doof an :D)
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Limette
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#4

17.04.2008, 13:52

oh!
es geht darum, dass die Gegnerin über unseren Mdten anderen gegenüber schlechte Äußerungen verbreitet hat. wo im GKG könnte ich nachschauen?
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Coonie
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#5

17.04.2008, 14:04

evtl. § 53 ???
[align=center]auch wenn dir ein Vogel auf den Kopf schXXX
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