Abr. einstw. Verf. - Einigung bevor Hauptsache anhängig

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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avors
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#1

16.04.2008, 09:40

Hallo!

Ich habe da ein kleines Abrechnungsproblem bzw. stehe ich irgendwie auf der Leitung. Muss hier einen KfA machen.

Gegen unseren Mandanten wurde beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, es wurde aber kein Widerspruch erhoben. Der Gegenseite wurde aufgegeben eine Ladung zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung beim LG zu beantragen, was auch geschehen ist. Vorher waren wir nur außergerichtlich tätig.

Der Termin wurde jedoch immer wieder verlegt, da die Parteien sich außergerichtlich einigen wollten und dies letztlich auch geschehen ist. Die Hauptsache wurde somit gleich miterledigt (wurde auch nicht bei Gericht durch Klage anhängig gemacht).

Kosten des Rechtsstreits beim AG trägt der Antragsteller (also Gegenseite) und etwaige Gerichtskosten beim LG trägt unser Mandant.

Streitwert AG einstweilige Verfügung: 10.000,00 EUR
Streitwert LG: 20.000,00 EUR

Nun stellt sich für mich die Frage, wie ich richtig abrechnen muss.

Würde jetzt die Werte zusammenrechnen (30.000,00 EUR) und eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie eine 1,0 Einigungsgebühr (+ 20,00 EUR TK-Pauschale) ansetzen.

Stimmt Ihr mir damit überein oder hab ich mich geirrt bzw. was vergessen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
Janin

#2

16.04.2008, 16:16

nein du kannst hier zwei gebührenabrechnungen erstellen, da einstweiliges verfahren gesonderte tätigkeit ist.
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sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
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#3

16.04.2008, 19:54

da stimme ich janin zu ... eine Rechnung für die einstweilige Verfügung aus SW 10.000,00 € und eine Rechnung für das Hauptsacheverfahren aus SW: 20.000,00 €!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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avors
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#4

17.04.2008, 13:19

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Werd´s so machen wie Ihr sagt. Danke!
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lady_lydili
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#5

16.12.2008, 07:56

ich hab da auch mal ein problem....außergerichtlich tätig und wegen verdacht einer einstweiligen verfügung eine schutzschrift eingereicht. es entsteht an sich ja eine geschäftsgebühr und eine verfahrensgebühr.

aber muss ich die anrechnen? an sich ja schon, aber weil ich mir denke, einstw. verfügung ist ja eine eigene angelegenheit...ich hab da grad nen denkknoten....
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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#6

16.12.2008, 09:33

:schieb
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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#7

16.12.2008, 09:48

Ja du musst die 1,3 GG auf die 0,8 VG anrechnen. (ganz normal) da gabs jetzt erst ein Urteil, dass man hier auch anrechnen muss.

BGH 25.9.2008 unter dem Aktenzeichen: IX ZR 133/07.
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#8

16.12.2008, 09:57

ich hab aber ne 1,3 verfahrensgebühr.

aber danke, da rechne ich jetzt mal an.
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#9

16.12.2008, 09:58

ich hab aber ne 1,3 verfahrensgebühr.
Stop!!! WIESO? Ich dachte es gab nur eine Schutzschrift?! dann fällt nämlich nur eine 0,8 an!!!!!!
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#10

16.12.2008, 10:06

aber ich glaube das urteil trifft nicht so ganz meinen fall....

aber ich glaub, ich rechne jetzt trotzdem an und zwar aus folgendem grund: gg hat uns ja schon geschrieben, dass bei nichtentfernung eine einstw. verfügung eingereicht wird....
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