pfüb und vorläufiges zahlungsverbot

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Leila
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#11

13.04.2008, 20:26

und noch eine frage dazu: die gerichtskosten im pfüb beantragen oder im vzv
gem. 1640 kv gkg?
jenniver
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#12

13.04.2008, 20:28

Anrechnung!!! Es gab vor kurzem m.E. genau das gleiche Thema, Gebühr nur für VZV. Kann es aber momentan nicht finden.
Nauja

#13

13.04.2008, 21:35

Das VZV ist im Übrigen kein Antrag...
Nauja

#14

13.04.2008, 21:42

Leila hat geschrieben:und im vorläufigen zahlungsverbot an den gerichtsvollzieher beantrage ich nur die hauptforderung mit zinsen und auslagen? was ist, wenn ich erst ein vzv mache und erst später einen pfüb (was ich vorher nicht weiß) und im vzv damals eine 0,3 abgerechnet hätte?

im pfüb beantrage ich sozusagen die anwaltskosten. also 0,3 gebühr und auslagen + mwst?
Grundsätzlich kannst Du, wenn Du das VZV und den PfÜb-Antrag am selben Tag machst, das gleiche FoKo als Anlage beifügen.

Wenn Du zuerst ein VZV machst, aber noch keinen PfÜb, dann fällt die 0,3 Gebühr + Auslagen + MwSt (wenn Dein Mdt. NICHT zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) an, Du nimmst also die Kosten in Dein FoKo auf, Gerichtskosten sind dann noch nicht entstanden, die machst Du also nicht geltend! Wenn Du später dann doch noch einen PfÜb machst (was ja wohl die Regel sein sollte, denn ein VZV allein bringt ja nichts) dann entstehen keine neuen Rechtsanwaltskosten, bzw. die VZV-Geb. geht in der PfÜb-Gebühr auf. Gerichtskosten nimmst Du dann aber natürlich in das FoKo auf.
mausfrau81
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#15

20.05.2008, 22:18

Hallo,
ich habe auch mal ne Frage hierzu:
Wir vertreten den Schuldner. Die Gegenseite hat ein vorläufiges Zahlungsverbot in das Konto bei der Bank A und B beantragt. Danach erging PfÜb in das Konto bei der Bank A und B. Der Sch hat bei der Bank B aber gar kein Konto und A hat einen Teilbetrag ausgezahlt. Danach hat die Gg.seite noch nen PfüB beantragt in das Konto bei der Bank C und den Rest der Fdg. auch erhalten.
Im Foko steht jetzt 3mal die Geb. nach § 3309 VV RVG- also einmal für´s vorl. Zahlungsverbot, einmal für den 1. und einmal für den 2. Pfüb. Aber das stimmt doch nicht oder? Für´s vorl. Zahlungsverbot gibt´s doch keine Gebühr??? Wenn ja, was kann ich denen mal um die Ohren hauen (Fundstelle o.ä.)???
DaniAngel
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#16

16.12.2008, 10:34

Hallo!

Wir sind grad etwas ratlos zusammen...
Wir haben gegen den Schuldner fünf PfüB's beantragt. Bei vier PfÜB's war dann die Geschäftsbeziehung mit der Bank beendet und somit nix mehr zu pfänden. Der letzte war erfolgreich. Wir haben das Gehalt beim Arbeitgeber pfänden können.

Meine Frage lautet nun: Kann ich 5 PfÜB's abrechnen oder nur einen?
Steffi81
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#17

30.10.2012, 12:56

Hallo DaniAngel,

ich würde sagen du kannst 5 abrechnen. Wenn ich jetzt auf das DAtum des Posts schaue, wirst du sicherlich abgerechnet haben, wie auch immer :D Ob eine Geschäftsbeziehung bestand oder nicht ist meiner Meinung nach doch unrelevant. Ihr habt die PfÜB´s ja beantragt und somit ist die Gebühr entstanden. Warum hast du die nicht alle in einen PfÜB geschrieben?
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Anahid
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#18

30.10.2012, 13:02

Öhm Steffi.....ist Dir aufgefallen, dass Du hier auf eine Frage von vor vier Jahren antwortest :?: :knutsch
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#19

30.10.2012, 14:23

Bei uns wird die 0,3 VG bereits im vZv mit aufgeführt. Da ich den PfÜB immer parallel beantrage, nehme ich auch die GK unter der Bezeichnung "Gerichtskosten für Forderungspfändung" mit auf. Unter dem Gesamtbetrag im vZv schreibe ich dann, dass noch die Zustellungskosten für die Vorpfändung und den parallel beantragten PfÜB hinzukommen. Gab bislang nie Probleme.
Steffi81
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#20

30.10.2012, 16:17

Habe es gemerkt als ich schon drüber war zu schreiben... :oops: wollte mich aber trotzdem noch mitteilen, :mrgreen: so schiebt sich das Thema nach oben. Vll hat aktuell gard jemand Fragen hierzu. :pfeif
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