Gebühr für Anhörung in Strafsachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mausfrau81
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#1

10.04.2008, 13:48

Wir waren in einer Strafsache als Pflichtverteidiger beigeordnet. Es erging Urteil nach § 153a StPO (Einstellung bei Erfüllung von Auflagen). Die Akte wurde nach Verkündung des Urteiles komplett abgerechnt:
Grundgeb. 4100, 411
Verfahrensgeb. 4107, 4106
Terminsgeb. 4108

Nun hat der Mdt. die Auflagen allerdings nicht erfüllt und es wurde ein Anhörungstermin vom AG anberaumt.

Mein Problem: Bekomme ich für die Teilnahme an dem Anhörungstermin auch noch eine Gebühr????

Ich habe hier nach Nr. 4102 eine Teilnahme an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung abgerechnet.
Der RPfl. ist folgender Ansicht: "Diese Geb. ist nicht angefallen, da Nr. 4102 als Ausnahme zum Grundsatz, dass außerhalb der Hauptverhandlung keine Termine zu vergüten sind, eng auszulegen ist. Da der erfolgte Anhörungstermin im Katalog der Nr. 4102 nicht genannt ist, scheidet eine direkte Anwendung aus. Eine enge Auslegung der Vorschrift verbittet eine analoge Anwendbarkeit auf den Anhörungstermin."
Hä ??????????
Ich will für die Teilnahme an der Anhörung aber noch eine Gebühr gekommen :evil:
Hat jemand damit Erfahrung?
mausfrau81
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#2

10.04.2008, 14:20

So mal schieben .....
Kann mir niemand helfen???
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butterflybabe
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#3

10.04.2008, 15:29

Wirf dem Rechtspfleger das um die Ohren (bitte nicht wörtlich nehmen :-) )

Auszug aus <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 17. Auflage, Nr. 4102 Rn 12

"Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an den in den Nummern 1 - 5 geanntnen Terminen. ... Durch die Einstellung in den Unterabschnitt 1 (...) ist klargestellt, dass die Terminsgebühr nicht nu rfür das vorbereitende Verfahren, sondern für alle gerichtlichen Verfahrensabschnitte gilt, also z. B. auch für die Teilnahme an entsprechenden Terminen nach Beginn der Hauptverhandlung. Das hht zur Folge, dass der Verteidiger auch für die Teilnahme an außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Terminen, wie z. B. ... ."
mausfrau81
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#4

13.04.2008, 11:57

Danke Butterflybabe.
Werd den Schriftsatz so raushauen (falls Cheffe Bock hat sich mit dem Gericht rumzustreiten. )
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