Gebühr für Anhörung in Strafsachen
Verfasst: 10.04.2008, 13:48
Wir waren in einer Strafsache als Pflichtverteidiger beigeordnet. Es erging Urteil nach § 153a StPO (Einstellung bei Erfüllung von Auflagen). Die Akte wurde nach Verkündung des Urteiles komplett abgerechnt:
Grundgeb. 4100, 411
Verfahrensgeb. 4107, 4106
Terminsgeb. 4108
Nun hat der Mdt. die Auflagen allerdings nicht erfüllt und es wurde ein Anhörungstermin vom AG anberaumt.
Mein Problem: Bekomme ich für die Teilnahme an dem Anhörungstermin auch noch eine Gebühr????
Ich habe hier nach Nr. 4102 eine Teilnahme an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung abgerechnet.
Der RPfl. ist folgender Ansicht: "Diese Geb. ist nicht angefallen, da Nr. 4102 als Ausnahme zum Grundsatz, dass außerhalb der Hauptverhandlung keine Termine zu vergüten sind, eng auszulegen ist. Da der erfolgte Anhörungstermin im Katalog der Nr. 4102 nicht genannt ist, scheidet eine direkte Anwendung aus. Eine enge Auslegung der Vorschrift verbittet eine analoge Anwendbarkeit auf den Anhörungstermin."
Hä ??????????
Ich will für die Teilnahme an der Anhörung aber noch eine Gebühr gekommen
Hat jemand damit Erfahrung?
Grundgeb. 4100, 411
Verfahrensgeb. 4107, 4106
Terminsgeb. 4108
Nun hat der Mdt. die Auflagen allerdings nicht erfüllt und es wurde ein Anhörungstermin vom AG anberaumt.
Mein Problem: Bekomme ich für die Teilnahme an dem Anhörungstermin auch noch eine Gebühr????
Ich habe hier nach Nr. 4102 eine Teilnahme an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung abgerechnet.
Der RPfl. ist folgender Ansicht: "Diese Geb. ist nicht angefallen, da Nr. 4102 als Ausnahme zum Grundsatz, dass außerhalb der Hauptverhandlung keine Termine zu vergüten sind, eng auszulegen ist. Da der erfolgte Anhörungstermin im Katalog der Nr. 4102 nicht genannt ist, scheidet eine direkte Anwendung aus. Eine enge Auslegung der Vorschrift verbittet eine analoge Anwendbarkeit auf den Anhörungstermin."
Hä ??????????
Ich will für die Teilnahme an der Anhörung aber noch eine Gebühr gekommen
Hat jemand damit Erfahrung?