Abrechnung in Nachlassangelegenheiten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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refana87
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#1

08.04.2008, 11:31

Hallo,
mir kann momentan keiner weiterhelfen, da keiner bei uns im Büro so etwas schon mal hatte, also bitte ich Euch um Hilfe.
Folgender Sacherverhalt:
Mdt. war mit verstorbene Ehefrau Eigentümer eines Grundstückes mit Haus und eines Erbbaurechtes an diesem Grundstück. Das Erbbaurecht wurde zwangsverteigert. Die Veräußerung des Grundstücks konnte nur durch Zustimmung des Nachlassgerichts erfolgen. Der Erlös aus der Versteigerung wurde beim AG hinterlegt und es wurde ein Nachlassverwalter bestimmt.
Nun sind wir Mandatiert worden.

1. Sollten wir beim Nachlassgericht durchbringen, dass das Grundstück für ... € verkauft wird
2. Sollten wir die Absetzung des Nachlassverwalters beantragen
3. Sollten wir einen Auszahlungsantrag beim AG -Hinterlegungsstelle- beantragen. Diesem wurde widersprochen, sodann haben wir Antrag auf gerichliche Entscheidung gestellt beim OLG
4. Haben wir bei der Hinterlegungsstelle eine Erklärung unseres Mandanten angefochten, da dieser diese nur unter Druck abgegeben hatte.

So 1. habe ich kein Ahnung welche Gebühren hier angefallen sind, gerichtlich oder außergerichtlich und 2. bin ich mir nicht 100 %ig sicher aus welchen Werten ich abrechnen muss und ob unter Punkt 3 es zwei Instanzen sind oder nur eine?

Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Bärchen

#2

08.04.2008, 12:23

Von wem seid ihr mandatiert worden und für wen?
Oder seit ihr als Nachlasspfleger bestellt worden?
refana87
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#3

08.04.2008, 12:26

Von dem Miteigentümer des Grundstückes und des Erbbaurechtes.
Bärchen

#4

08.04.2008, 12:28

Dann könnt ihr die normalen RVG-Gebühren nehmen und zwar hier (in dem Fall) nach dem Wert des Grundstücks würd ich sagen
refana87
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#5

08.04.2008, 12:39

Ach nee dat weiß ich auch aber nicht welche
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