Gegenstandswert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

19.07.2006, 14:16

Mdt. hat vor Änderungskündigung 3.200,00 € verdient, nach Änderungskündigung 2.780,00 €. Wie hoch ist jetzt der Gegenstandswert?

Ich hätte jetzt spontan 2.780,00 € x 3 genommen. Bin mir jetzt aber nicht mehr sicher... :roll:
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Kathy
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#2

19.07.2006, 14:24

Worum streiten sich denn die beiden?

Wenns darum geht, dass der Lohn etz zu wenig ist, würd ich sagen der Differenzbetrag, wenns um die Kündigung selber geht, würd ich 3 x den wert von vor der Kündigung nehmen. Wenns um Streitigkeiten aus dem "neuen", also nach der Änderung, Arbeitsverhältnis gibt, dann 3 x den neuen Lohn.

....keine Profiantwort....
MfG Kathy

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Gast

#3

19.07.2006, 14:30

Hm... gibt's da keine feste Regelung? Die am Besten auch noch irgendwo im Gesetz steht? ;-)
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Schnecke
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#4

19.07.2006, 14:35

vorher stand was in § 42 VII ArbGG, aber das ist schon ein bißchen her, ansonsten schau mal in den § 42 IV GKG!
Es gibt zwei Möglichkeiten, Karriere zu machen:
Entweder leistet man wirklich etwas, oder man behauptet, etwas zu leisten. Ich rate zur ersten Methode, denn hier ist die Konkurrenz bei weitem nicht so groß. (Danny Kaye)
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Kathy
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#5

19.07.2006, 14:49

Heiderlei, eine Rechtsfachwirtin und eine "fast"-Rechtsfachwirtin und wir können net einmal an Gegenstandswert bestimmen....

Schämen sollten wir uns Schnecke! :lol: :oops:
MfG Kathy

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Gast

#6

19.07.2006, 15:06

Ich versteh doch dieses §-Deutsch nicht... weiß das nicht grad jemand aus dem Stehgreif...?!
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Kathy
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#7

19.07.2006, 15:15

Na ja, wir haben ja noch ein paar FACHWIRTE bzw. BÜROVORSTEHER hier...

Falls demnächst keine brauchbare Antwort kommt einfach zwischendurch mal anschieben mit: :schieb
MfG Kathy

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Schnecke
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#8

19.07.2006, 15:17

@Kathy dafür mache ich zu wenig Arbeitsrecht, aber Recht haste!

Was war denn eingeklagt?

EDIT: Wurde das Änderungsangebot angenommen? Wenn ja, dann wendet das BAG BAG 23.3.1989, EzA § 12 ArbGG Streitwert Nr. 64) die Höchstgrenze an, wobei der niedriger von beiden Gegenstandswerten maßgeblich sein soll, so wie Du es bereits gesagt hattest ansonsten bei Ablehnung des Änderungsangebotes wird der Streitwert wei bei der Beendigungskündigung berechnet also 3 x Höchstbetrag (§ 42 GKG).
Die Angaben sind alle ohne Gewähr, aber vielleicht hilft es ja.
Zuletzt geändert von Schnecke am 19.07.2006, 15:25, insgesamt 1-mal geändert.
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Gast

#9

19.07.2006, 15:18

Also... in diesem Sinne: :schieb
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