Kostenfestsetzungsantrag 1. + 2. Instanz
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Hallo, darf ich das mal wieder vorholen hier?
Ich habe hier etwas auf dem Tisch, das mich ein bisschen vogelig macht, habe bislang erst zwei KFA gestellt und mich da irgendwie durchgewurstelt, hier komm ich mal wieder an meine Grenzen, ich mach ja sonst kaum was in dem Bereich.
Also, hier liegen zwei Ordner, das ganze ging durch drei Instanzen: LG, OLG, BGH. Für das Verfahren vor dem BGH haben wir einen entsprechend zugelassenen Anwalt beauftragt, dessen Rechnung von unserem Mandanten im voraus beglichen wurde. Unsere Seite hat gewonnen, die Kosten müssen jetzt also festgesetzt werden, damit die Gegenseite zahlt.
Nun weiß ich nicht, wie, was und ganz ehrlich - überhaupt...
Sollen das jetzt echt zwei oder hier sogar drei Anträge werden? Kann ich alles in einem machen? Ich weiß ja nichtmal wirklich, welche Gebühren da überhaupt anfallen, weil ich sonst immer stumpf Zeithonorare abrechne. Ausser Geschäfts-, Termins-, Verhandlungs- und Einigungsgebühr kenn ich quasi kaum noch was
Mag mir vielleicht jemand helfen?
Ich habe hier etwas auf dem Tisch, das mich ein bisschen vogelig macht, habe bislang erst zwei KFA gestellt und mich da irgendwie durchgewurstelt, hier komm ich mal wieder an meine Grenzen, ich mach ja sonst kaum was in dem Bereich.
Also, hier liegen zwei Ordner, das ganze ging durch drei Instanzen: LG, OLG, BGH. Für das Verfahren vor dem BGH haben wir einen entsprechend zugelassenen Anwalt beauftragt, dessen Rechnung von unserem Mandanten im voraus beglichen wurde. Unsere Seite hat gewonnen, die Kosten müssen jetzt also festgesetzt werden, damit die Gegenseite zahlt.
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Sollen das jetzt echt zwei oder hier sogar drei Anträge werden? Kann ich alles in einem machen? Ich weiß ja nichtmal wirklich, welche Gebühren da überhaupt anfallen, weil ich sonst immer stumpf Zeithonorare abrechne. Ausser Geschäfts-, Termins-, Verhandlungs- und Einigungsgebühr kenn ich quasi kaum noch was
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- Anahid
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Die Festsetzung ist beim erstinstanzlichen Gericht zu beantragen. Du kannst alle Instanzen in einem Antrag zur Festsetzung anmelden; für die BGH-Gebühren gibst Du den Betrag an und verweist auf die Rechnung des BGH-Anwalts.
Was ja die wichtigsten Gebühren wären. Welche Gebühren entstanden sind, lässt sich anhand Deines Sachvortrags nicht feststellen.FrlDunkelbunt hat geschrieben: ↑28.07.2020, 10:39Ausser Geschäfts-, Termins-, Verhandlungs- und Einigungsgebühr kenn ich quasi kaum noch was
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Okay, vielen Dank erstmal. Ich weiß hier tatsächlich einfach noch nicht, was angefallen ist, das meiste geschah vor meiner Zeit und ich habe mich bisher noch nicht sonderlich mit diesen Ordnern beschäftigt. Hole ich dann jetzt mal nach.
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Also ich wähle die Gebühren in RA-Micro aus, wie kann ich dann noch die Rechnung des BGH-Anwalts einfügen? Nehme ich dafür eine gesonderte Position und trage den Rechnungsbetrag ein? Seine Rechnung wurde noch mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet, das muss ja auch in der Aufstellung berücksichtigt werden, oder?
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ja, so geht´s.FrlDunkelbunt hat geschrieben: ↑28.07.2020, 12:21Nehme ich dafür eine gesonderte Position und trage den Rechnungsbetrag ein?
Von wann datiert die Rechnung?FrlDunkelbunt hat geschrieben: ↑28.07.2020, 12:21Seine Rechnung wurde noch mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet, das muss ja auch in der Aufstellung berücksichtigt werden, oder?
Wobei zu überlegen ist, ob in dem Kfa Steuern überhaupft auftauchen müssen (nicht, wenn der Mdt vorsteuerabzugsberechtigt ist).
Und dann geht mir durch den Kopf, ob wirklich alle Gebühren nach August 2013 angefallen sind (weil das Thema zum alten Kostenrecht verfasst ist).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Hallo Icerose,
ich habe in diesem Thread geantwortet, weil er mir über die Suche angezeigt wurde - im Nachinhein denke ich auch, dass er falsch ist, denn es ist natürlich alles nach 2013 angefallen
Wenn der Mandant vorsteuerabzugberechtigt ist und keine Steuern in den KFA gehen - trage ich dann nur den Netto-Rechnungsbetrag der anderen RA-Rechnung ein?
ich habe in diesem Thread geantwortet, weil er mir über die Suche angezeigt wurde - im Nachinhein denke ich auch, dass er falsch ist, denn es ist natürlich alles nach 2013 angefallen
Wenn der Mandant vorsteuerabzugberechtigt ist und keine Steuern in den KFA gehen - trage ich dann nur den Netto-Rechnungsbetrag der anderen RA-Rechnung ein?
- Anahid
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Wenn Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, ist nur der Nettobetrag einzutragen richtig.
Über RA-Micro würde ich 3 Berechnungen machen.
Du nimmst zuerst die Kosten der I. Instanz auf und dann, nachdem Du weiter geklickt hast, ist ganz unten am Bildschirm ein "Papierblatt"; wenn Du das anklickst, kannst Du eine weitere Rechnung eingeben (Kosten der II. Instanz).
Auf die Art ist das Ganze dann schön aufgeteilt in Deinem Kostenfestsetzungsantrag und nachvollziehbar.
Über RA-Micro würde ich 3 Berechnungen machen.
Du nimmst zuerst die Kosten der I. Instanz auf und dann, nachdem Du weiter geklickt hast, ist ganz unten am Bildschirm ein "Papierblatt"; wenn Du das anklickst, kannst Du eine weitere Rechnung eingeben (Kosten der II. Instanz).
Auf die Art ist das Ganze dann schön aufgeteilt in Deinem Kostenfestsetzungsantrag und nachvollziehbar.
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Ah, super, das probiere ich gleich auch nochmal aus. Habe das jetzt erstmal als Entwurf tatsächlich alles in einem gemacht und werde einfach mal als Vergleich das mit den einzelnen Berechnungen erstellen. Vielen Dank euch!