Mindestgebühr bei Untätigkeitsklagen ???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anne8
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#1

20.03.2008, 15:38

Hallo zusammen,

habe einen Beschluss vor der Nase zu den nicht unbilligen Kosten einer Untätigkeitsklage. Das Sozialgericht vertritt darin die Meinung, dass das so einfache Klagen wären, dass nur die Mindesgebühr von 40,00 EUR anzusetzen wäre. Ich weiß ja, dass man nicht die Mittelgebühr bekommt, aber 1/3 sollte doch drin sein. :frust

Habt Ihr vielleicht von irgendeinem SozG eine Argumention für 1/3-Gebühr???

Bitte BITTE B I T T E
staedtehuepfer

#2

20.03.2008, 17:00

Echt?? Welches Gericht ist das denn? Kannst Du mir mal das Az schicken?

Ich hab hier einen Beschluss vom SG Hannover, in dem 80,00 € Verfahrensgebühr für die Untätigkeitsklage festgesetzt wurden (Az: S 34 SF 197/07)!
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Anne8
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#3

20.03.2008, 17:49

Danke staedtehuepfer aber schade, hilft mir nur bedingt weiter, wenn ich 1/3-Gebühr haben will.
Lasst mich Arzt, ich bin durch.
Gast

#4

20.03.2008, 19:28

Wir rechnen bei Untätigkeitsklagen immer eine Gebühr nach Nr. 3102 ab und zwar etwas weniger als die Mittelgebühr und das wird eigentlich auch meistens so festgesetzt. Wir argumentieren dann immer damit, dass man sich ja schon gleich in den Sachverhalt einarbeiten muss und nicht erst noch eine Frist zur Begründung der Klage hat und, dass die Sache eilig ist und keinen Aufschub duldet. Eigentlich kommen wir damit meistens durch.
staedtehuepfer

#5

25.03.2008, 08:30

Hallo Anne8, kannst Du mir trotzdem das Az mal schicken! Danke!
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